Wer kein Radiogerät zu Hause stehen hat, sondern nur einen Computer mit Breitband-Internetanschluss besitzt, muss trotzdem Radiogebühren zahlen. Das entschied jetzt das Bundesverwaltungs-Gericht.
Beschwerde eingelegt hatte ein Computerbesitzer, der von der Gebühren-Inkassostelle Billag 2009 zu Radiogebühren verpflichtet worden war – auch ohne über ein klassisches Radiogerät zu verfügen. Der Betroffene berief sich vor allem auf die geltenden Regelungen beim TV-Empfang. So argumentierte er damit, dass der TV-Empfang via Computer erst dann gebührenpflichtig sei, wenn ein spezielles Abonnement abgeschlossen wurde oder eine Registrierung erfolgt sei.