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Nach dem EuGH-Urteil: So stellen Sie einen Löschantrag bei Google

15.05.2014 |  Von  |  Beitrag

Ein völlig überraschendes Urteil vom 13.05.2014 verpflichtet Internet-Suchmaschinen – allen voran natürlich Google – zur Löschung personenbezogener Daten, falls diese nicht mehr aktuell sind.

Das „Recht auf Vergessen“ wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für alle EU-Länder festgelegt. Auch für Schweizer könnte das neue Urteil bald relevant werden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie heute schon einen Löschungsantrag stellen.

Geklagt hat der Spanier Mario Castejo Gonzalez. Er wollte einen Google-Eintrag von 1998 aus dem Netz haben, in sein Name in Verbindung mit einer Wohnungsverpfändung auftauchte. Die Sache sei seit langem abgeschlossen, die Schulden bezahlt; es gebe kein öffentliches Interesse mehr an den Informationen, begründete der Spanier seinen Gang bis vors oberste spanische Gericht, das seinerseits den EuGH zu einem Grundsatzurteil aufforderte.

Entgegen aller Erwartungen hat nun der oberste europäische Gerichtshof zugunsten der Internetnutzer entschieden. Überraschend deshalb, weil noch vor einigen Monaten EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen kein „Recht auf Vergessen“ gesehen hatte; in der Regel orientieren sich die EuGH-Urteile am Gutachten des Generalanwalts. Nun muss Google unter bestimmten Umständen auf Verlangen von EU-Bürgern Links löschen, die auf ihre Person verweisen.

Zunächst einmal sind Schweizer also nicht direkt betroffen. Dennoch ist es sehr wahrscheinlich, dass Google die neuen Vorgaben auch in der Schweiz umsetzen wird, so Hanspeter Thür, Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter. Schon heute können sich also Schweizerinnen und Schweizer auf die neue Situation einstellen. Und Löschungsanträge stellen – auch wenn Google derzeit in der Schweiz noch nicht juristisch zum Entfernen von Links verpflichtet ist, kann der Versuch nicht schaden.

Das müssen Sie bei der Stellung eines Löschungsantrags beachten

  • Die zu löschenden Links müssen nicht unbedingt auf offensichtlich negative Informationen verweisen, wie im Fall des Spaniers Gonzalez. Auch sachliche und an sich korrekte Informationen wie das Geburtsdatum können unter bestimmten Umständen für eine Person belastend sein und deshalb unter Datenschutz stehen.
  • Am besten, Sie stellen den Löschungsantrag sowohl auf dem Postweg als auch per E-Mail. Die Postadresse lautet: Google Zürich, Brandschenkestrasse 110, 8002 Zürich. Über ein Support-Formular kann man Google seinen Löschungswunsch elektronisch mitteilen.
  • Ihr Schreiben sollte immer die URL beinhalten, um die es geht. Es empfiehlt sich, zusätzlich auch noch einen Screenshot von der Ergebnis-Seite zu machen und beizufügen. Um den Prozess zu beschleunigen und entsprechenden Nachfragen seitens Google zuvorzukommen, sollte man auch noch einen Identitätsnachweis wie eine Ausweiskopie mit beilegen. Auch eine Telefonnummer ist denkbar. Achtung: Hier werden Google wiederum sensible Daten übermittelt.
  • Die Begründung, warum man den Link entfernt haben will, sollte möglichst stichfest sein. Insbesondere bei sachlich richtigen Behauptungen, die man z.B. aus zeitlichen Gründen nicht mehr im Netz haben will, dürfte Google sich zieren.
  • Falls Google nicht reagiert, wenden Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Hanspeter Thür. Ein anwaltliches Vorgehen ist in der Schweiz aufgrund der noch fehlenden Rechtsgrundlage nicht empfehlenswert.

 

Titelbild: antb / Shutterstock.com

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