Das bedeuten die neuen Zölle für Lebensmitteleinfuhr für Verbraucher und Produzenten
[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Die Schweizer gehen gerne im Ausland shoppen. Vor allem der Einkaufstourismus in die Nachbarländer boomt. Nun gelten ab Juli neue Regeln am Zoll. Laut Gesetzgeber sollen sie das ganze Einfuhrverfahren vereinfachen. Doch was ist wirklich dran?
Erstmals trennt die neue Zollverordnung Mehrwertsteuer und Zollabgaben und schafft damit ein zweistufiges Verfahren, dessen Transparenz aber hauptsächlich den Zöllnern zugutekommt. Allerdings möchte die Zollverwaltung in absehbarer Zeit eine elektronische Warenanmeldung per Smartphone ermöglichen, um für den Verbraucher so die Deklaration seiner Einfuhr komfortabler zu gestalten. Der Verbraucher muss nun am Zoll zunächst angeben, ob seine mitgebrachten Einkäufe die Wertfreigrenze von 300 Schweizer Franken überschreiten. Ist dies der Fall, muss er die Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag berappen.
Erst danach stellt sich überhaupt die Frage, ob Zölle anfallen. Diese werden nun, ebenfalls neuerlicherweise, in 5 statt 17 Tarifgruppen eingeteilt: Fleisch und Fleischzubereitungen, Butter und Rahm, Öle, Fette und Margarine, alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse. Die Logik dieser Verzollung ergibt sich dabei aus gesundheitlichen Bedenken sowie dem Schutz der einheimischen Agrarwirtschaft. Auf fiskalischer Ebene ist er also gewissermassen eine Kompensation für die der heimischen Landwirtschaft entgangenen Einnahmen sowie die Mehrkosten für das Gesundheitssystem.
Gleichzeitig soll er auch einen Anreiz für den Konsumenten schaffen, sich ab einer gewissen Verzehrmenge nach vergleichbaren Produkten im Inland umzuschauen. Diese Problematik scheint der Gesetzgeber bei Milch und Milchprodukten, Eiern, Schnittblumen, Gemüse, Früchten, Kartoffelerzeugnissen und Getreideprodukten allerdings nicht mehr zu sehen. Denn sie können ebenfalls neuerdings ohne Mengenbeschränkung zollfrei mitgebracht werden.
Die zollpflichtigen beziehungsweise zollfreien Mengen der einzelnen Produkte sind ebenfalls neu festgelegt worden. So können Konsumenten für den privaten Eigenverbrauch täglich pro Person ein Kilo Fleisch zollfrei einführen. Das stellt eine deutliche Vereinfachung der bisher geltenden Regelung dar. Sie hatte differenziert zwischen verarbeiteten und unverarbeiteten sowie gewürzten und nicht gewürzten Fleischerzeugnissen. Allerdings war die erlaubte Menge insgesamt wesentlich grosszügiger bemessen. Immerhin konnten dreieinhalb Kilo verarbeitetes Fleisch zusätzlich zu einem halben Kilo Frischfleisch zollfrei über die Grenze gebracht werden. Das führte nicht selten zu einer „zoll-getrimmten“ Marinierung des Fleisches durch grenznahe Metzger.
Nun kostet jedes zusätzlich eingeführte Kilo Fleisch 17 Franken – eine leichte Reduzierung zu den davor geltenden 20 Franken bei Frischfleisch, mehr jedoch als die 13 Franken pro verarbeitetem Fleisch, die es vor der Reform zu bezahlen galt. Die Privateinfuhr von Fleisch ist der Fleischlobby schon immer ein Dorn im Auge gewesen. Jeder zehnte der geschätzten 1,1 Milliarden Schweizer Franken, die jährlich in ausländische Kassen wandern, soll nämlich dem Fleischeinkauf dienen. Nun machen die Vertreter der Fleisch produzierenden und verarbeitenden Industrien (Landwirte, Metzger und Detailhändler) dem Gesetzgeber Vorwürfe.
Die neue Zollregelung würde den diesbezüglichen Einkaufstourismus noch fördern, argumentieren sie. Dabei geht es zum einen um den Wegfall der täglichen Einfuhrobergrenze von 20 Kilogramm Fleisch pro Person. Solange ein Verbraucher bereit ist, die 17 Franken Zoll zu berappen, kann er unlimitiert einführen – und dabei liegt sein Einfuhrzoll unter dem für Händler. Nun wird ein Parallelhandel durch Privatpersonen befürchtet.
Viele Fleischexperten hätten deshalb lieber eine Zollhöhe von 25 bis 30 Franken gesehen, um den sowieso schon erheblichen Preisunterschied zwischen etwa deutschem und schweizerischem Fleisch auszugleichen. Dieser ergibt sich aus den unterschiedlichen Qualitätsstandards, die in der Schweiz schon fast den Bio-Vorgaben Deutschlands entsprechen. Das erhöht die Einstandspreise der Metzger um mehr als 100 % verglichen mit denen von Schweins-, Kalbs- oder Rindfleisch in Deutschland. Besonders grenznah angesiedelte Betriebe bekommen diesen Unterschied zu spüren.
Der zweite Kritikpunkt ist schon etwas komplexer. Die neue Zollverordnung schreibt nun „Fleisch und Fleischzubereitungen“ statt wie bisher „Fleisch und Fleischwaren“. Für die Zollverwaltung beinhaltet die neue Formulierung klar auch Wurst und Salami. Die Fleischlobby argumentiert, dass dies nicht eindeutig sei. Stattdessen befürchten sie, dass dank eines semantischen Schlupfloches nun massenhaft Schinken und Salamis der Zollpflicht entgehen könnten.[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]
[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]Beim Alkohol ergeben sich einerseits neue Freiheiten für den Verbraucher, der dafür aber andererseits auch mehr bezahlen muss. Bei Getränken bis 18 Volumenprozent dürfen nun fünf statt der bisherigen zwei Liter zollfrei mitgebracht werden – ursprünglich waren sogar mal 20 Liter im Gespräch gewesen. Von Alkohol mit mehr Prozent darf weiterhin nur ein Liter abgabenfrei mitgebracht werden. Allerdings: Wer mehr als sechs Liter Bier oder Wein mitbringen möchte, muss ordentlich in die Tasche greifen. Zwei Franken pro Liter werden nun fällig. Bisher waren es vom 3. bis zum 20. Liter nur 60 Rappen und erst ab dem 21. Liter 3 Franken.
Bei den Tabakprodukten gab es eine ganz erhebliche, recht erstaunliche Anhebung der Freigrenzen. Durften zuvor nur 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak zollfrei mitgebracht werden, sind es nun 250 Zigaretten oder 250 Zigarren oder 250 Gramm Tabak.
Weiterhin streng verboten ist die Einfuhr von geschützten Tieren, Waffen und gefälschten Markenprodukten. Ebenfalls genau auf die gültigen Bestimmungen sollten Eltern schauen, die Säuglingsmilchpulver und -nahrung mitbringen wollen. Beides darf nämlich weiterhin nur originalverpackt bis zwei Kilogramm eingeführt werden. Auch andere Pflanzen- und Tierprodukte, wie etwa Honig, unterliegen weiterhin Einschränkungen. In anderen Fällen gibt es zusätzlich Deklarationsvorschriften.
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