Ärger mit Handwerkern – welche Rechte hat der Kunde?
Trifft man auf uneben verlegte Böden, abbröckelnden Putz oder schlampig tapezierte Wände, vermutet man dahinter das Werk eines Amateur-Handwerkers. Allerdings: auch bei professionellen Handwerkern kann man mitunter erstaunliche Überraschungen erleben, die nicht immer nur positiver Natur sind. Sind Renovierungs- oder Reparaturarbeiten mangelhaft oder unfachmännisch ausgeführt worden, steht der Kunde vor der Frage, wie er in diesem Fall seine Rechte geltend machen kann – und welche Rechte er überhaupt hat.
Werkvertrag als rechtliche Basis
Rechtlich gesehen stellt die Beauftragung eines Handwerkers das Zustandekommen eines Werkvertrages dar, es finden hierzu die Vorschriften des Obligationenrechts (OR) Anwendung. Sobald der Professionist den Auftrag übernimmt, geht er die Verpflichtung ein, das Werk mangelfrei und vollständig abzuliefern. Unter „Werk“ werden in diesem Fall die vom Kunden beauftragten Renovierungs- oder Reparaturarbeiten verstanden. Sobald der Auftraggeber erkennt, dass ein sogenannter „Pfusch“ – also eine unsachgemässe Arbeit – abgeliefert wurde oder wird, ist er zum sofortigen Einschreiten nicht nur berechtigt, sondern laut Gesetz sogar verpflichtet. Denn wird nicht sofort reklamiert, geht der Kunde seiner Rechte gegenüber dem ausführenden Dienstleister verlustig.
Zweijährige Reklamationsfrist
Enthält der Werkvertrag eine Klausel, wonach die Norm SIA 118 auf diesen Vertrag anzuwenden ist, verbessert dies die Stellung des Auftraggebers. Denn er hat nun für eine Mängelrüge wesentlich mehr Zeit zur Verfügung. Handelt es sich um einen offenen, sofort ersichtlichen Mangel werden dem Besteller zwei Jahre Zeit dazu eingeräumt. Allerdings ist dem ausführenden Handwerksbetrieb zwingend die Möglichkeit einer Nachbesserung, also einer Behebung der unsachgemäss durchgeführten Arbeit, zu geben. Eine derartige Garantiefrist birgt den Vorteil der Beweislastumkehr. Nicht der Besteller muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt, sondern der Auftragnehmer hat den Nachweis zu führen, dass die Arbeiten fachmännisch durchgeführt wurden – was bei einem gravierenden, optisch sofort erkennbaren Mangel schwierig werden dürfte. Anders sieht die Sache bei einem sogenannten verdeckten Mangel aus, der in der Regel erst nach einer gewissen Zeit oder einer längeren Gebrauchsdauer auftritt. Ein derartiger Mangel unterliegt einer dreijährigen Frist zur Einbringung einer Mängelrüge.
Korrekt reklamieren
Bei schweren Mängeln raten Konsumentenschutzorganisationen, die Abnahme des Werkes schriftlich zu verweigern, wodurch für den Kunden die Verpflichtung zur Zahlung des im Werkvertrag vereinbarten Entgelts erst bei Behebung des Mangelzustandes schlagend wird. Sind die Mängel weniger gravierend, hat der Konsument lediglich das Recht, einen der Sachlage angemessenen Teil des Rechnungsbetrages bis zur Durchführung einer Nachbesserung einzubehalten. In jedem Fall sollten festgestellte Mängel schriftlich im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Fertigt man darüber hinaus auch Fotos des Schadens an, kann dies die Beweisführung immens erleichtern. Auch im Nachhinein festgestellte Schäden oder Mängel sollten stets – wenn möglich mit Fotos – dokumentiert sein, um die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern.
Schadensbehebung ermöglichen
Nach dem für derartige Fälle massgeblichen Obligationenrecht ist dem ausführenden Professionisten stets die Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Allfällige Ansprüche aus Mängeln oder Schäden setzen also stets das Setzen einer Frist zur Nachbesserung bzw. Schadensbehebung voraus. Wird dem Handwerker die Möglichkeit, den Fehler zu beheben, nicht gegeben, ist das teilweise oder gänzliche Einbehalten des Rechnungsbetrages nicht zulässig. Das Werk gilt in diesem Fall als abgenommen und das vereinbarte Entgelt ist zur Gänze zu bezahlen.
Andere Firma beauftragen?
Kommt der Handwerker seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach und wird seinerseits diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben, kann nach dem Verstreichen der gesetzten Frist eine andere Firma mit der Behebung des Schadens beauftragt werden. Die Kosten dafür hat das „pfuschende“ Unternehmen vollständig zu tragen. Wichtig ist dabei, dem säumigen Handwerker ein derartiges Vorgehen schriftlich – am besten per eingeschriebenem Brief – anzudrohen.
Es ist zu empfehlen, vor Beauftragung einer weiteren Firma Erkundigungen einzuholen, ob die Erstfirma nicht etwa in Liquidation befindlich ist, denn dies würde Regressansprüche erheblich erschweren. Auch kann von vornherein vereinbart werden, dass ein Teil des Rechnungsbetrages bis zur Abnahme des Werkes einbehalten wird.
Ansprüche unterliegen einer Frist
Fehlt im Werksvertrag ein Verweis auf die SIA-Norm 118, sind laut OR Mängel sofort zu rügen, wobei die entsprechenden Verjährungsfristen beachtet werden sollten. Seit Januar 2013 gilt für bewegliche Werke eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. In dieser Zeit können Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Immobile Werke unterliegen wie bisher einer fünfjährigen Reklamationsfrist. Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber zu laufen.
Sämtliche Fristen und Bestimmungen gelten dabei nicht nur für die Qualität geleisteter Handwerkerarbeit, sondern auch dann, wenn Materialien oder deren Verarbeitung nicht dem entsprechen, was im Werksvertrag vereinbart wurde.
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