Lust am Tuning: Alle legalen Möglichkeiten konsequent ausschöpfen
Tuning hat sich nahezu zum Volkssport entwickelt. In den klassischen Sparten Geschwindigkeit, Styling und Kraft ist oftmals nahezu jedes Mittel recht, um gehörig aufzufallen. Ob aufwändige Hubraumvergrösserung, spezielle Chamäleon-Lackierungen, ein blubbernder Sportauspuff oder etwa superleichte Carbon-Kurbelwellen aus Carbon: Hauptsache das eigene Fahrzeug ist richtig aufgemotzt.
Die Investitionen gehen bei leidenschaftlichen Tuning-Fans oftmals bis in die Zehntausenden. Halten sich Geschwindigkeits-Freaks und Hard-Core-Schrauber aber nicht an die Regeln, droht Frust statt Lust.
Amtliche Genehmigung für Ausstattungskomponenten
Auch bei einem individuellen Tuning müssen allerdings Regeln beachtet werden. Alles was gefällt, ist lange noch nicht erlaubt. Dies ist dann auch explizit in der Strassenverkehrs-Zulassung-Ordnung (hier: § 22 a StVZO) sinngemäss formuliert. Demnach müssen bestimmte Ausstattungskomponenten eines Fahrzeugs grundsätzlich einer amtlich genehmigten Bauart entsprechen. Keine Frage, das macht aber auch Sinn.
Denn bestimmte Teile haben oftmals einen elementaren Einfluss auf die allgemeine Verkehrssicherheit eines Autos respektive eines Fahrzeugs. Tuning-Experimente sind hier also fehl am Platz, da die Risiken im Hinblick auf die Gefährdung von Fahrer, Beifahrern oder auch sonstigen Verkehrsteilnehmern steigen würden.
Reifen, Scheinwerfer und Co.: Ohne amtliches Prüfzeichen geht gar nichts
Laut Gesetzgeber zählen in erster Linie Scheinwerfer, Reifen, Folien für Scheiben, Frontschutzsysteme sowie Leuchten und Glühlampen zu genau den Komponenten, die Einfluss auf die Sicherheit nehmen. Daher dürfen diese Teile nur dann zur Nutzung im öffentlichen Strassenverkehr angeboten, verkauft respektive erworben werden, wenn ein amtliches Prüfzeichen vorliegt.
Wer gegen diese rechtliche Vorgabe verstösst, handelt nach § 69 a StVZO ordnungswidrig. Hier gilt es genau abzuwägen, welche Tuning-Teile genutzt werden. Ratsam ist es in jedem Fall, sich vorab explizit zu erkundigen, wie die Sachlage bei den geplanten Umbauten aussieht.
Tuning-Beispiel Xenon Scheinwerfer: Tipps von Experten einholen
Eine Nachrüstung mit zum Beispiel Xenon Scheinwerfern kann fatale Folgen nach sich ziehen. Werden in die Originalscheinwerfer-Lampenfassung etwa lediglich Xenonbrenner eingesetzt, ist dies ein unzulässiger Vorgang.
Und dieser führt unweigerlich zum Erlöschen der jeweiligen Betriebserlaubnis. Grundsätzlich gilt nämlich hier: Nach STVZO setzt eine Xenonnachrüstung grundsätzlich voraus, dass der neue Scheinwerfer über eine entsprechende Zulassung verfügt, das Xenonlicht geprüft wurde, entsprechende Xenonbrenner eingebaut sind sowie eine automatische Leuchtweitenregulierung und eine Scheinwerferreinigungsanlage nachgerüstet wurden. Auf themenspezifischen Seiten renommierter Unternehmen, wie zum Beispiel auf autoteileprofi.de/ratgeber/xenonscheinwerfer-nachruesten, können jederzeit Tipps und Ratschläge zu dieser Thematik abgerufen werden.
Betriebserlaubnis kann bei bestimmten Veränderungen erlöschen
Sollen im Rahmen eines umfassenden Tunings Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, bedarf es immer zwingend einer Prüfung, inwieweit der Umbau die Betriebserlaubnis betrifft. Denn bestimmte Änderungen können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Ein Fahrzeug darf ohne Betriebserlaubnis aber nicht mehr am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen. So erlischt eine Betriebserlaubnis immer dann, wenn …
… sich die Fahrzeugart geändert hat,
… eine Verkehrsgefährdung möglich ist bzw. zu erwarten ist,
… sich das Geräusch- und Abgasverhalten verschlechtert hat,
… keine Abnahme gemäss § 19 StVZO erfolgt ist.
ABE-Teile haben einen besonderen Status – Sonderfälle beachten
Verfügen die neu eingebauten Komponenten allerdings über eine Bauartgenehmigung (§ 22 a StVZO) bzw. über eine deutsche oder EU-weite Betriebserlaubnis, können die jeweiligen Tuning-Teile legitim genutzt werden. Einen Sonderstatus nehmen hier die so bezeichneten ABE-Teile ein. Fahrzeugteile mit dieser Bezeichnung verfügen über eine allgemeine Betriebserlaubnis.
Daher dürfen diese ABE-Teile sowohl eingebaut als auch genutzt werden, ohne dass ein zugelassener Sachverständiger sie noch einmal extra bzw. einzeln abnimmt. Wichtig ist dabei, dass die entsprechenden ABE-Papiere bei Fahrten immer mitgeführt werden. Es gibt allerdings einen Sonderfall zu beachten. Sind nämlich im Rahmen von Tuning-Massnahmen Veränderungen bzw. Eingriffe am Fahrwerk erfolgt oder finden spezielle Aerodynamik-Bauteile Verwendung, ist grundsätzlich nach dem Einbau zusätzlich die Abnahme durch einen Sachverständigen erforderlich.
Kombination von Teilen kann amtliche Abnahmepflicht erfordern
Gleiches gilt, wenn es zu einer Kombination verschiedener ABE-Teile kommt. Auch in einem solchen Fall wird oftmals eine Abnahmepflicht ausgelöst. Werden nämlich beispielsweise neue Räder gemeinsam mit einem Sportlenkrad verbaut, können in dieser Konstellation Schwierigkeiten auftreten, da sich die Lenkkräfte entscheidend verändern können. Grundsätzlich werden sämtliche Erweiterungen oder Umbauten, die von einem Sachverständigen abgenommen werden, im Fahrzeugbrief eingetragen. Dann haben die Tuning-Umbauten keinerlei Einfluss mehr auf die Fahrzeug-Betriebserlaubnis.
Auch die Versicherung von Tuning-Massnahmen unterrichten
Ausserdem ist es dringend anzuraten, dass auch die KFZ-Versicherung über erfolgte Tuning-Massnahmen informiert wird. Ohne eine entsprechende Information laufen die Versicherten Gefahr, dass im Versicherungsfall die Leistung verweigert oder zumindest eingeschränkt wird.
Der Grund hierfür ist simpel: Wenn sich die Risikolage durch Tuning-Massnahmen verändert, passt die Versicherung dann auch die Prämie an die neuen Gegebenheiten an. Ohne Information über die Veränderungen am Fahrzeug ist diese Anpassung nicht möglich, daher ist dann auch die Leistungserfüllung des jeweiligen Versicherers in Frage gestellt. In der Praxis haben Versicherungen Fahrer bzw. Halter, die das erfolgte Tuning der Versicherung nicht meldeten, aufgrund der Gefahrenerhöhung konsequent in Regress genommen.
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