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Messerrecht in der Schweiz – Welche Messer fallen unter das Waffengesetz?

03.08.2019 |  Von  |  Beitrag

Die Sicherheitsbehörden registrieren eine ständig wachsende Zahl an Gewaltdelikten, bei denen Messer zur Anwendung kommen. Darunter ist auch eine nicht unerhebliche Anzahl an Tötungsdelikten oder versuchten Tötungsdelikten und gefährlichen Körperverletzungen. Um diese steigende Kriminalität mit diesen gefährlichen Gegenständen in den Griff zu bekommen, sind umfangreiche Verschärfungen des Waffenrechts in der Planung. Diese Diskussionen finden sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz statt. Schon jetzt sind zum Beispiel Springmesser in Deutschland weitgehend verboten.

Branchenverbände üben an den geplanten Verboten und gesetzlichen Beschränkungen starke Kritik. Insbesondere befürchten diese eine generelle Kriminalisierung gesetzestreuer Bürger. Ausserdem habe das Messer zum Beispiel in Gestalt des traditionellen Schweizer Offiziersmessers eine lange Tradition und gehört für viele Männer seit jeher zur Grundausstattung für Ausflüge, Picknick, Sport und Jagd. Die Kritiker plädieren daher im Gegensatz zu Messerverboten für eine stärkere Polizeipräsenz im öffentlichen Raum und besonders auch auf Veranstaltungen.

Verbotszonen und Messerverbot als Allheilmittel?

Der Bundesrat fordert umfangreiche Messerverbote, die über die bisher bereits geltenden Verbote weit hinausgehen. Zusätzlich wird die Einführung von weitläufigen Messerverbotszonen gefordert. Das kann besonders gefährliche Ort betreffen, an denen bereits eine starke Zunahme der Messerkriminalität polizeilich gesichert festgestellt wurde. Oder aber bestimmte Zonen und Orte wie Bahnhöfe und sogar Innenstadtbereiche werden komplett zu Messerverbotszonen erklärt.

Kritiker wie Hersteller von Messerprodukten bezweifeln allerdings die Wirksamkeit und generelle rechtliche Zulässigkeit derart weitreichender Massnahmen. Bisher sind Messer schon auf vielen öffentlichen Veranstaltungen und in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr verboten. Es wird bezweifelt, ob generelle und umfassende Verbote überhaupt rechtlich vor Gericht Bestand haben.


Auch Klappmesser sind in der Schweiz in bestimmten Zonen verboten. (Bild: Nor Gal – shutterstock.com)


Kritiker oft aus der Branche

Bei den Kritikern sind natürlich auch oft wirtschaftliche Interessen Grund für die Kritik. Messerhersteller haben natürlich kein Interesse daran, dass ihr Produkt überhaupt nicht mehr verkauft bzw. in der Öffentlichkeit geführt werden darf. Dazu gehört natürlich besonders auch ein geplantes Verbot von Taschenmessern. Das legendäre Schweizer Offiziersmesser ist nahezu ein Kulturgut, das bereits von kleinen Jungs als wertvoller Besitz gehütet wird. Bisher war es auch nicht das typische Tatmittel bei kriminellen Handlungen. Insoweit könnte man der Auffassung sein, das ein generelles Verbot mithin unverhältnismässig wäre.

Verbot trifft gesetzestreue Bürger

Inwieweit sich potentielle Straftäter an derartige Verbote halten würden ist auch fraglich. Der Straftäter und Gewalttäter führt im Zweifel auch gegen ein Verbot ein rechtswidriges Messer bei sich. Bestraft wird der gesetzestreue Bürger, der von vornherein keine bösen Absichten mit seinem Taschenmesser im Schilde führt. Hilfreich könnte ein Verbot trotzdem sein, wenn es bei einem Verbot zulässig wird, anlasslose Kontrollen in dem Verbotsbereich durchzuführen. Verstösse könnten dann auch bereits beim Besitz des Messers vorliegen und der Straftäter dann präventiv quasi aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

Messer als Werkzeuge vom Verbot umfasst

Ein generelles Messerverbot im Innenstadtbereich, ÖPNV, Bahnhöfen etc. würde dort bereits den Besitz und das Mitführen von traditionell eher als Werkzeugen verstandenen Messern wie Taschenmessern unter Strafe stellen. Die Gefahr besteht, dass dann auch der normale Bürger ganz schnell in den strafbaren Bereich gerät, ohne dass die echte Messerkriminalität sinkt.

Kritik am Besitzverbot

Weiter wird kritisiert, dass zum Beispiel der blosse Besitz von Springmessern verboten werden soll. Die Kritiker argumentieren, dass das Führen derartiger Messer bereits über 10 Jahre besteht. Die eigentliche Gefahr sei aber das Führen. Der blosse Besitz (also auch im häuslichen privaten Bereich) würde dagegen keinen messbaren Zugewinn an Sicherheit und sinkender Kriminalität bringen. Von einem Verbot der Messer über 6 cm-Klingenlänge wären primär gesetzestreue Bürger betroffen, während der Kriminelle derartige Regelungen und Verbote mit Sicherheit nicht beachten würde.



Ursache woanders

Die Ursachen für die steigende Messerkriminalität sind nach Auffassung der Kritiker des Gesetzesvorhabens nicht der Besitz oder das Führen von Taschenmessern. Vielmehr ist das Ansteigen der Messerkriminalität und der Verrohung auf den Strassen ein politisches und gesellschaftliches Problem und kann auch nur auf der politischen Ebene gelöst werden. Der Besitz und das Führen von Messern ist jedenfalls als Verbot keine sinnvolle Massnahme der Gefahrenabwehr. Vielmehr ist der Staat gefordert, die Polizei robust auf den Strassen einzusetzen. Das beinhaltet natürlich auch die Eigensicherung, die verstärkt werden muss. Auch die Justiz muss Delikte mit Messern konsequent verfolgen.

Springmesser im Fokus

Springmesser auch Schnappmesser genannt unterliegen jetzt schon einigen Einschränkungen. Zur Zeit sind nur Springmesser erlaubt, bei denen die Klinge an der Seite heraustritt. Alle Out-of-Front-Varianten sind bereits verboten. Aber selbst bei den Seitenspringmessern ist jetzt schon eine Beschränkung auf max 8,5 cm mit einem Verbot einer beidseitig geschliffenen Klinge Gesetz. Das öffentliche Führen ist nur mit Ausnahmen zulässig und das Alter für den Erwerb liegt bei 18 Jahren.

Schweiz mit grossem Freiraum

In der Schweiz unterliegen Messer mit feststehender Klinge bisher praktisch keinem Verbot (das gilt sogar für Schwerter) Allerdings können Kantone Beschränkungen verfügen und Sperrzonen einrichten. Klapp- und Springmesser sind weitgehend verboten. Zulässig können diese nur in Ausnahmefällen sein, wenn die Klingenlänge max. 5 cm beträgt und insgesamt (mit Griff) 12 cm nicht überschritten werden. Hier sollten die Bestimmungen aber genau studiert werden.

 

Titelbild: Alexsander Ovsyannikov – shutterstock.com

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