Dauernd Lärm im neuen Zuhause? So gehen Sie dagegen vor.

Ob man in der neuen Umgebung in Ruhe leben kann oder ob mit Ruhestörung oder Lärmbelästigung zu rechnen ist, stellt sich leider meist erst nach dem Umzug heraus,  Geschrei, lauter Radau, verursacht durch das Schlagen auf Gegenstände, Maschinen oder durch sonstige Anlagen, kann zu einer ernsthaften Belastung für die Nachbarschaft werden.

Aber auch zu lärmintensives Spiel auf Trompete, Klavier, Tuba oder Kontrabass kann einen auf an den Rand des Nervenzusammenbruchs bringen. Welche Rechte und welche Möglichkeiten haben Sie in einer solchen Situation?

Die gute Nachricht vorweg: Niemand muss den notorischen Lärm anderer dauerhaft erdulden. Die Schweizer Gesetzgebung zieht klare Linien, um ein möglichst friedvolles Miteinander in Wohngebieten wie auch in Mehrfamilienhäusern zu gewährleisten.

Das Recht auf Ihrer Seite

Mit Blick auf eine gute Nachbarschaft bitten Sie den entsprechenden Nachbarn freundlich, aber sachlich darum, die Lärmbelästigung einzustellen. Alternativ vereinbaren Sie feste Zeiten, in denen die Hausruhe zwingend eingehalten werden muss.

Wird es allzu turbulent, haben Lärmgeschädigte die Möglichkeit, auf das sogenannte Obligationenrecht zurückzugreifen und im Zuge dessen vom Vermieter eine Mängelbeseitigung einzufordern. Tatsächlich darf eine starke Lärmbelästigung durchaus als ein Mangel bezeichnet werden.

Seien Sie akribisch!

Machen Sie sich sorgfältig Notizen über die Zeiten, in denen die Lärmbelästigung erfolgt. Informieren Sie den Vermieter darüber und bitten Sie ihn um Klärung des Sachverhaltes mit Ihrem Nachbarn. Versenden Sie die Mitteilung durch einen Einschreibebrief mit Rückschein, sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite. Setzen Sie den Eigentümer bzw. die Verwaltung darüber in Kenntnis, dass Sie bei erfolglosem Verlauf von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, die Miete zu reduzieren.

Wenn Sie härter durchgreifen müssen

Im Falle eines Falles steht Ihnen auch die Option zu, eine Schadensersatzforderung zu stellen. Hilft alles nichts und dauert die Ruhestörung unverändert an, sollten Sie erneute Kontakt mit dem Unruhestifter und zudem mit Ihrem Vermieter aufnehmen.

Sie sind sogar dazu berechtigt, eine vorzeitige Kündigung durchzusetzen. Die zuvor vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages müssen Sie dabei nicht einhalten. Bevor Sie aber eine solch gravierende Massnahme ergreifen, sollten Sie in Erwägung ziehen, die zuständige Schlichtungsbehörde um Unterstützung zu bitten.



Bedenken Sie auch, dass Sie den Mietzins nicht ohne Weiteres reduzieren dürfen. Ein solcher Schritt ist unbedingt zuvor mit dem Vermieter abzuklären. Die Zuwiderhandlung kann ihrerseits eine fristlose Vertragskündigung nach sich ziehen.

 

Oberstes Bild: © Olesia Bilkei – shutterstock.com

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