Nidwalden: Kantonales Bürgerrecht - Eröffnung der Vernehmlassung

Bereits vor zwei Jahren ist die Bundesgesetzgebung über das Schweizer Bürgerrecht grundlegend revidiert worden. Im Nachgang dazu hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden jetzt kantonale Vorschriften zum Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts erarbeitet.

Damit soll das kantonale Recht an das neue Bundesrecht angepasst werden. Änderungen sind vor allem in verfahrensmässiger Hinsicht vorgesehen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis Ende Februar 2017.

Bundesvorschriften für Kantone bindend

Seit Ende 2014 steht der Inhalt des neuen eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes fest. Darin wurden unter anderem die Anforderungen an den Integrationsgrad und die Sprachkenntnisse von Ausländerinnen und Ausländern geregelt, kantonale und kommunale Wohnsitzfristen harmonisiert sowie Verfahrensabläufe zwischen Bund und Kantonen vereinfacht.

Damit hat der Bund im Rahmen seiner verfassungsmässigen Kompetenz unter anderem Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern erlassen, die für die Kantone bindend sind. So findet bei der kantonalen und kommunalen Wohnsitzfrist eine Harmonisierung statt. Die Mindestaufenthaltsdauer hat auf beiden Ebenen zwischen zwei und fünf Jahren zu betragen. Ferner werden mit dem Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes nur noch Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) zum Einbürgerungsverfahren zugelassen.

Kantonale Umsetzung – keine neuen Inhalte

Wie bereits im Rahmen der Anpassung des Bundesrechts erfährt auch die neue kantonale Bürgerrechtsgesetzgebung keine grundlegenden inhaltlichen Neuerungen. Dies gründet auf dem Umstand, dass die Bundesgesetzgebung inhaltlich die bisherigen kantonalen Richtlinien „aufgenommen“ hat. Zudem werden im Kanton Nidwalden bereits seit Jahren die Vorgaben des Bundesgerichts zum Einbürgerungsverfahren anlässlich von Gemeindeversammlungen umgesetzt.

Das Amt für Justiz ist bei sämtlichen Einbürgerungsverfahren die Koordinationsstelle. Mithin sind alle Einbürgerungsgesuche – selbst wenn nur um das Gemeindebürgerrecht ersucht wird – bei dieser einzureichen. Sie nimmt selbst keine Einbürgerungen vor, prüft jedoch die Voraussetzungen, leitet die Gesuche bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen an die zuständige Instanz weiter und bildet die Koordinationsstelle mit dem Bund.

Im neuen kantonalen Bürgerrechtsverfahren wird im Zusammenhang mit dem Erwerb des kantonalen Bürgerrechts auf das bisher vorgesehene Einwendungsverfahren verzichtet. Dieses führte jeweils zu einem nicht zu unterschätzenden administrativen Mehraufwand, zu zeitlichen Verzögerungen und war in der Praxis nicht zielführend. Im Zuge der Integration nimmt der Regierungsrat betreffend die Integrationsvorschriften sowohl in der Breite als auch in der Tiefe Neuerungen vor. Im Zentrum des Sprachnachweises steht nicht mehr allein die deutsche Sprache. Andererseits werden die Anforderungen an das Sprachniveau erhöht.

Weitere Vorgehensweise

Die eidgenössische Bürgerrechtsgesetzgebung wird per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt hin sind auch die kantonalen Bürgerrechtsvorschriften umzusetzen. Dieses Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 24. Februar 2017, so dass die Vorlage im Frühling 2017 dem Landrat vorgelegt werden und – gemeinsam mit der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung – termingerecht zusammen mit der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung in Kraft treten kann.

 

Artikel von: Kanton Nidwalden – Staatskanzlei
Artikelbild: © fredex – shutterstock.com

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