Frankfurt am Main, Hessen: Zoll entdeckt mehr als eine Million unversteuerte Zigaretten

Mehr als 1,1 Millionen unversteuerte, gefälschte Zigaretten stellten Ermittlerinnen und Ermittler des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main bei Durchsuchungsmaßnahmen am Dienstag, 06.05.2025, in Kaiserslautern sicher.

Im Rahmen der seit Frühling 2024 geführten Ermittlungen verdichteten sich die Hinweise, dass zwei Tatverdächtige die unversteuerten Glimmstängel illegal an Abnehmer veräußerten.

Nun schlugen die Zollfahnderinnen und Zollfahnder zu und zogen die Tabakwaren aus dem Verkehr.

Als versteckter Lagerort für die Zigaretten und gleichzeitig als Verkaufsraum diente eine Garage in Kaiserslautern.


Bild: Gefälschte, unversteuerter Zigaretten, gelagert in Kartons
Quelle: ZFA Frankfurt am Main

Die beiden 59- und 61- jährigen Tatverdächtigen müssen sich nun wegen des Verdachts der Steuerhehlerei verantworten.

Der geschätzte Steuerschaden an der Allgemeinheit für die rund 1,1 Millionen Stück unversteuerten und gefälschten Zigaretten beträgt ca. 238.000 Euro.

Die weiteren Ermittlungen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern dauern an.


Zusatzinformationen

Steuergegenstand:

Der Tabaksteuer unterliegen in Deutschland Tabakwaren (wie z.B. Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitztem Tabak und
Wasserpfeifentabak) – den Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen (wie z. B. Kräuterzigaretten, etc.) – Substitute für Tabakwaren
Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind.

Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids.

Steuerhehlerei:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Das ist an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen.

Wer Tabakwaren, für die die Tabaksteuer hinterzogen wurde, mit einer Bereicherungsabsicht ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, oder diese unversteuerten Tabakwaren absetzt oder abzusetzen hilft, der begeht eine strafbare gewerbsmäßige Steuerhehlerei.


 

Quelle: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
Bildquelle: Zollfahndungsamt Frankfurt am Main

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