Kanton Luzern: Polizei soll Etablissements des Sexgewerbes kontrollieren können
Die Polizei soll zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Menschenhandel gezielte Kontrollen in Etablissements des Sexgewerbes machen dürfen. Der Regierungsrat schickt eine Anpassung des Gewerbepolizeigesetzes in die Vernehmlassung, die eine Bewilligungspflicht und damit verbunden Auflagen für Sexbetriebe vorsieht.
Gemäss Schätzungen der Luzerner Polizei sind im Kanton Luzern aktuell rund 200 Sexarbeitende ohne Aufenthaltsberechtigung oder Arbeitsbewilligung im Sexgewerbe tätig. Diese Situation begünstigt Abhängigkeit und Ausbeutung.
Heute kann die Luzerner Polizei Sexbetriebe nur dann zur Kontrolle betreten, wenn diese entweder gastgewerberechtlich bewilligungspflichtig sind oder wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund eines hinreichenden Verdachts eine Durchsuchung anordnet.
Ohne rechtliche Grundlage bleibt somit bei über 80 Prozent der Indoor-Sexbetriebe der Zugang verwehrt und demzufolge ist es für die Polizei sehr schwierig, Verdachtslagen überhaupt erst zu erkennen. Da verschiedene Kantone in den letzten Jahren Prostitutionsgesetze erlassen haben, sind zudem Ausweichbewegungen des Sexgewerbes in den Kanton Luzern festzustellen. Damit akzentuiert sich die Problematik weiter.
Neu soll Bewilligungspflicht für Betriebe gelten
Im September 2015 hat der Kantonsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt. Eine Mehrheit der Fraktionen befürwortete aber die Einführung einer Bewilligungspflicht für Indoor-Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei.
Der Kantonsrat hat das im Nachgang dazu eingereichte Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe am 17. Mai 2016 erheblich erklärt. Das Postulat forderte unter anderem, die Bewilligungspflicht für Sexbetriebe in ein bestehendes Gesetz zu integrieren. Aufgrund der notwendigen Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Steuerfusserhöhung wurden die Arbeiten an der Anpassung des Gewerbepolizeigesetzes (GPG) im Juni 2017 sistiert. Nun gibt der Regierungsrat aufgrund einer Neubeurteilung der Situation den Entwurf in die Vernehmlassung.
Das zentrale Element der Gesetzesanpassung ist die Bewilligungspflicht. Diese soll ohne Ausnahme sowohl für grössere Betriebe mit mehreren Sexarbeiterinnen und -arbeitern, wie auch für Kleinstbetriebe mit nur einer tätigen Person gelten. Der Entwurf setzt für den Erhalt einer Bewilligung die Einhaltung der Ausländergesetzgebung, der Steuergesetzgebung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen voraus. Unvereinbar mit der Tätigkeit als Betreiber oder Betreiberin eines Sexbetriebs sind auch Bestrafungen wegen Menschenhandels oder Förderung der Prostitution. Die übrigen Elemente des damaligen Gesetzes über die Sexarbeit – die Registrierungspflicht für sämtliche Sexarbeiterinnen und -arbeiter, die Regelung der Strassensexarbeit sowie flankierende Angebote wie beispielsweise eine Beratungsstelle – werden nicht umgesetzt.
Kontrollen sollen Missstände und Verstösse verhindern
Mit dem Vorschlag erhält die Luzerner Polizei die notwendigen rechtlichen Grundlagen, um Sexbetriebe jederzeit zu betreten und zu kontrollieren, ob die Bewilligungspflichten eingehalten werden. Es ist geplant, die Betriebe rund alle zwei Jahre zu kontrollieren. Unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen und bei festgestellten Mängel soll die Frequenz intensiviert werden.
Die Massnahmen führen in erster Linie bei der Kriminal- und der Gewerbepolizei zu einem personellen Mehraufwand. Neben einem Initialaufwand von rund 900 Stunden für die Erteilung der Bewilligungen geht man von einem wiederkehrenden Kontrollaufwand von jährlich 770 Stunden bei der Kriminalpolizei und 360 Stunden bei der Gewerbepolizei aus, was Kosten in der Höhe von rund 135’000 Franken verursacht. Nicht abschätzbar sind die Kosten bei den Rechtsmittelinstanzen (Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie Kantonsgericht) durch Beschwerden gegen Bewilligungsverweigerungen und bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund von vermehrten Strafverfahren. Die entstehenden Kosten können teilweise über Gebühren finanziert werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. August 2018; zur Stellungnahme eingeladen sind unter anderen auch Betreiber von Etablissements. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und der Ausarbeitung einer Botschaft wird der Kantonsrat voraussichtlich 2019 über die Änderungen befinden können. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens auf den 1. Januar 2020 zu rechnen.
Quelle: Staatskanzlei Luzern
Artikelbild: Symbolbild © Philipp Ochsner