31. Juli 2014

Google und Novartis arbeiten an intelligenten Kontaktlinsen

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Der Internet-Riese Google und die Novartis-Tochter Alcon wollen mit intelligenten Kontaktlinsen ein neues Zeitalter der modernen Medizin einläuten. Dank einer eingebauten Mini-Elektronik sollen die Linsen beispielsweise die Nahanpassung des Auges unterstützen oder sogar den Blutzuckerspiegel von Diabetikern messen können. Wenn es nach den Visionen von Novartis und Google geht, dann sollen Diabetiker zukünftig auf das mehrfach tägliche Einstechen ihrer Finger verzichten können. Die Messung des Blutzuckers wird dann von den integrierten Sensoren der Kontaktlinsen übernommen, welche den Blutzuckerspiegel über die Tränenflüssigkeit des Auges bestimmen. Die so gewonnenen Daten könnten anschliessend drahtlos auf ein Mobilgerät oder Smartphone übertragen und dort ausgewertet werden.

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Informations-Striptease bei der Wohnungssuche – dürfen Vermieter alles wissen?

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Wer auf der Suche nach einer neuen Wohnung ist, muss meistens viele persönliche Informationen von sich preisgeben. Dabei tauchen auf den Anmeldeformularen der Vermieter oft sehr intime Fragen auf, beispielsweise zum Zivilstand, zu möglichen Leasingverträgen oder zum Grund der Wohnungssuche. Aber welche dieser Fragen darf ein Vermieter auf dem Anmeldeformular eigentlich stellen? Laut einem Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission lautet die Antwort darauf: keine Einzige. Zur Not darf man als Wohnungssuchender sogar schwindeln, wenn die Neugier des Vermieters zu weit geht. Auch wenn diese Art von Fragen eigentlich nicht zulässig ist, so werden Wohnungssuchende doch täglich mit ihnen konfrontiert. In den meisten Fällen antworten diese auch ohne viele Widerworte, um sich die Chancen gegenüber den anderen Interessenten nicht zu verspielen. Datenschutzspezialisten sehen hier ein grosses Problem, denn Vermieter dürfen nur nach den Informationen fragen, die für die objektive Auswahl eines Mieters nötig und geeignet sind. Nicht zulässig sind zum Beispiel Fragen zum genauen Einkommen des Wohnungssuchenden, wenn im Grossen und Ganzen klar ist, dass die Miete im Budget des Interessenten liegt. Aus diesem Grund ist nur die Frage nach der jeweiligen Einkommenskategorie oder dem Verhältnis zwischen Einkommen und Miete erlaubt. Ebenso wenig darf der Vermieter nach bestehenden Leasingverträgen fragen, da diese Information keine Auskunft über die finanzielle Situation des Wohnungssuchenden gibt.

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