Dashcams und der Datenschutz

Auf Youtube und anderen Videoportalen begegnen dem interessierten Internetnutzer immer wieder mehr oder weniger spannende, manchmal auch erschütternde Videosequenzen von Verkehrsunfällen und anderen Situationen auf Schweizer Strassen. Quelle für derart aufregende Livesequenzen ist oftmals eine sogenannte Dashcam.

Die Dashcam ist eine kleine Videokamera, die, meist an der Frontscheibe des Fahrzeugs montiert, Aufzeichnungen vom laufenden Verkehr vornimmt und normalerweise auf Speicherkarten aufzeichnet. Speziell für den Gebrauch im Fahrzeug konzipiert, eignet sich die Dahscam für die Dokumentation beispielsweise von Verkehrsunfällen oder aber auch zur Aufzeichnung von Autoaufbrüchen oder anderen Begebenheiten rund ums Fahrzeug und den Verkehr. Besitzen auch Sie eine Dashcam? Wenn ja, dann bewegen Sie sich auf rechtlich dünnem Eis.

Strecken- und Verkehrsdokumentation am laufenden Band

Moderne Dashcams zeichnen den Verkehr in einer durchaus hervorragenden Qualität auf. Dazu müssen sie oftmals nicht einmal mehr manuell gestartet werden. Viele Dashcams sind mit einem Bewegungsmelder ausgestattet und beginnen immer dann mit der Aufzeichnung, wenn Bewegung rund um das oder im Fahrzeug entsteht. So ist praktisch jede Situation im ruhenden und fliessenden Verkehr zu beobachten und im Nachgang auswertbar. Für die Fahrzeugeigentümer, die Versicherungen und unter Umständen auch für die Polizei können solche Dokumentationen durchaus interessant sein.

Selbst dann, wenn rund um das Fahrzeug keine ungewöhnlichen Vorgänge aufgezeichnet werden, kann eine Dashcam für die Nutzer fraglos interessant sein: Wer bewegt sich neugierig um mein Fahrzeug herum? Ist sie nicht niedlich, die Entenfamilie auf der Strasse? Und auch der betrunkene Fussgänger hat deutliches Spasspotenzial.

Weniger spassig stellt sich die Situation allerdings dar, wenn die Dashcam aus datenschutzrechtlicher Sicht betrachtet wird. Dann nämlich bedeutet sie in aller Regel einen Verstoss gegen die in der Schweiz recht eng gefassten Datenschutzrichtlinien. Danach dürfen von Privatpersonen im öffentlichen Bereich keine Videoüberwachungsanlagen betrieben werden. Die Strasse, der Parkplatz in der Stadt und selbst Nachbars Grundstück sind also generell vor solchen Aufzeichnungen von privat geschützt.

Datenschützer beobachten kritisch

Die zunehmende Verbreitung der Dashcams ruft immer häufiger auch die Datenschützer auf den Plan. Sogar im Bericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug für das Jahr 2013 taucht die Dahcam auf. Hier nicht als empfehlenswertes Videoüberwachungsgerät, sondern als rechtlich bedenkliche Ausstattung in vielen Fahrzeugen. Folgt man dem Urteil René Hubers in seinem Tätigkeitsbericht, dann ist der Betrieb von Dahscams nicht rechtmässig. Denn letztlich darf sich jedermann im öffentlichen Bereich frei bewegen, ohne befürchten zu müssen, in mehr oder minder heiklen oder peinlichen Situationen abgelichtet zu werden. Und genau das macht eine Dashcam gezielt oder eher zufällig. So weit, so gut.

Nicht geklärt ist, ob beispielsweise Gerichte im Bedarfsfall die Aufzeichnungen einer Dashcam im Beweiserhebungsverfahren überhaupt verwerten dürfen. Eigentlich schliesst sich das von selbst aus, da ja eine private Videoüberwachung im öffentlichen Bereich nicht gestattet ist und demnach auf diese Weise auch keine Beweise erhoben werden können.

Die Versicherer sehen das unter vorgehaltener Hand etwas lockerer. Sie benutzen Dashcam-Aufzeichnungen gern, um Unfallverläufe nachvollziehen zu können und eventuell auch unfallbeteiligte Fahrzeuge zu identifizieren. Offiziell verwertet werden diese Erkenntnisse nicht.


Moderne Fahrzeuge werden auch mit den Technologien der Dahscams ausgebaut. (Bild: Rainer Plendl/Shutterstock.com)
Moderne Fahrzeuge werden auch mit den Technologien der Dahscams ausgebaut. (Bild: Rainer Plendl/Shutterstock.com)


Fahrzeugtechnologien setzen allerdings auch auf Videonutzung und -auswertung

Auch wenn die Nutzung der nachrüstbaren Dashcams nicht statthaft ist, bewegen sich hier viele Fahrzeughersteller, besonders im Premiumsegment, in einer rechtlichen Grauzone. Was oftmals mit der sogenannten Blackbox beginnt, wird in modernen Fahrzeugen auch mit den Technologien der Dahscams weiter ausgebaut. Hier geht es weniger um Unfalldokumentation, sondern mehr um praktische Fahrhilfen.

So darf beispielsweise darüber diskutiert werden, ob eine Rückfahrkamera nicht auch eine Videoüberwachung sein kann. Sicherlich werden hier keine Sequenzen aufgezeichnet, obwohl das technisch allemal möglich wäre. Und auch viele Schritte hin zum selbstfahrenden Auto bedienen sich bei der Umsetzung unter anderem auch der Technik der Dashcams.

Hier besteht in Kürze ein konkreter Handlungsbedarf, wenn die Rolle der Dashcams und der eingesetzten Technologien rechtlich zuverlässig geklärt werden soll. Entweder man setzt das Verbot der Dashcam konsequent durch oder es wird überlegt, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die Aufzeichnungen einer solchen privaten Videoüberwachung rechtssicher verwertet werden können.

Ein paar grundsätzliche Worte zum Schluss

Folgt man der rechtlichen Würdigung privater Videoüberwachung in der Schweiz, dann zeigen sich in der Praxis deutliche Lücken im Verständnis der Bevölkerung. Wird das Datenschutzrecht bezüglich privater Videoüberwachung sehr eng ausgelegt, dann sind jegliche Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum ohne Genehmigung oder Zustimmung zur Auszeichnung der abgelichteten Personen oder deren Eigentums nicht statthaft.

Das betrifft den Einsatz stationärer und mobiler Videogeräte insgesamt. Damit rücken sowohl das Smartphone, private Drohnen mit der Möglichkeit der Bildaufzeichnung, Überwachungskameras an Privathäusern, in Privatgrundstücken oder Geschäften als eben auch die Dashcams in den Bereich der privaten Videoüberwachung.

Wer beispielsweise eine Videoüberwachungsanlage an seinem Haus installiert, muss darauf achten, dass er Nachbars Grundstück nicht gleich mit überwacht. Es sei denn, dieser stimmt ausdrücklich und im Zweifelsfall nachweisbar zu. Es gibt also gute Gründe, den Einsatz privater Videoüberwachungstechnik neu zu bewerten und gegebenenfalls anders zu regeln. Allerdings nur unter Würdigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Bewegungsfreiheit der Bürger im öffentlichen Raum, aber auch aus der Sicht der verbesserten Strafverfolgung im Schadensfall.

 

Oberstes Bild: © scyther5 – Shutterstock.com

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