Airbnb: Das sollten Sie wissen, wenn Sie Ihre vier Wände untervermieten wollen

Gerade in der teuren Schweiz ist das Angebot der Untermietplattform Airbnb ein verlockender Weg, für Gastgeber Miete und für Besucher Hotelkosten zu sparen. Für manche Besucher wird so ein City-Trip nach Zürich finanziell überhaupt erst machbar. Leider bewegen sich dabei viele der für die Schweiz registrierten 2000 Gastgeber, die selber nur Mieter in ihrer Wohnung sind, auf juristisch dünnem Eis. Sie können schlimmstenfalls sogar eine Kündigung riskieren. Wir haben einige der wichtigsten diesbezüglichen Fallstricke zusammengestellt.

Das grösste Problem: Die wenigsten Gastgeber zeigen die Weitervermietung ihrer Räume bei ihren Vermietern an – vor allem nicht dann, wenn es sich nur um die Verfügbarmachung eines Sofas oder eines Zimmers handelt, während der Gastgeber selbst in der Wohnung bleibt. Doch selbst in solchen Fällen, darin sind sich die meisten Mietrechtler inzwischen einig, handelt es sich bei dem Angebot um ein Untermietverhältnis, wenn auch nur eines von kürzester Dauer. Für dieses aber sieht das Gesetz eindeutig eine Meldepflicht beim Eigentümer der Immobilie vor.

Dabei muss nicht nur die Tatsache als solche angegeben werden, sondern auch die Konditionen, auf die Mieter und Untermieter sich geeinigt haben. Anders als bei den berüchtigten Fragebögen bei der Wohnungssuche haben die Vermieter im Falle eines Untermietverhältnisses Recht auf vollständige Transparenz.

Grundsätzlich dürfen Eigentümer Untervermietungen nur in sehr speziellen Fällen kategorisch verbieten oder als Kündigungsgrund heranziehen. Einer dieser Fälle ist allerdings die Gewinnerwirtschaftung durch die eingenommene Untermiete, wenn diese über dem eigenen Mietspiegel liegt. Deshalb hat ein Eigentümer auch das Recht, nach dem berechneten Übernachtungspreis und der Häufigkeit der schon stattgefundenen Besuche zu fragen. Dieser Aspekt ist nicht nur aus Eigentumssicht entscheidend, wie der Mieterbund betont. Auf Dauer könnte es der Wohnungsknappheit Vorschub leisten, wenn Mieter aus nicht mehr selbst benötigtem Wohnraum nicht länger ausziehen, sondern diesen gewinnbringend an Besucher von ausserhalb vermieten.

Um also im juristisch sicheren Rahmen zu bleiben, müssten Mieter ihre Monatsmiete durch die Tage des Monats dividieren und dann auf die errechnete Tagessumme höchstens nochmals 20 % Servicezuschlag berechnen. Diese Zahlen werden im Mietrecht auch auf reguläre Untermietverhältnisse angewandt. Alles, was darüber liegt, ist nicht mehr nachhaltige Shareconomy, sondern zählt als Gewinnabsicht, selbst wenn das Angebot niemals jeden Tag des Monats in Anspruch genommen wird. Professionelle Vermieter und Verwaltungs-AGs sind bereits dazu übergegangen, die Airbnb-Angebote auf eigene Liegenschaften hin zu überwachen und im Fall des Falles Kündigungsandrohungen auszusenden. Kommt es allerdings aufgrund der oben erwähnten Punkte zum Konflikt mit dem Vermieter oder droht sogar die Kündigung, kann nur ein Gericht letztendliche Klärung bringen.

 

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