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Rauchverbot in der Mietwohnung – was das Gesetz dazu sagt

17.11.2014 |  Von  |  Beitrag

Nimmt die Politik immer mehr Einfluss auf das Privatleben der Schweizer? Viele Bürger sehen es jedenfalls äusserst ungern, dass sie sich nun sogar  in Rauchgewohnheiten des Einzelnen einmischen will. Wie sieht es diesbezüglich in Mietwohnungen aus? Müssen auch Sie sich vor dem Umzug in eine neue Wohnung über die vor Ort geltenden Rauchervorschriften informieren?

Im öffentlichen Raum wacht das Auge des Gesetzes darüber, dass möglichst kein blauer Dunst ausgestossen wird und man gänzlich auf Zigaretten, Zigarren und Co. verzichtet. Im privatem Wohnraum gilt dies nicht.

Nach wie vor jedenfalls haben Hauseigentümer nicht das Recht, eine Klausel in den Mietvertrag zu setzen, die das Rauchen in den angemieteten Räumlichkeiten untersagt. Eine solche Vorgehensweise gälte heute als zu tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen.

Würde Ihr Mietvertrag einen Zusatz beinhalten, der das Rauchen im Wohnobjekt untersagt, hätte er vor dem Gericht keinen Bestand. Als Raucher haben Sie daher weiter uneingeschränkt das Recht, in Ihrem Zuhause zu rauchen. Allerdings sind Sie trotz dieser Freiheit dazu verpflichtet, auf Ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen und diese nicht übermässig mit dem stinkenden blauen Dunst zu behelligen.

Zudem darf dem Vermieter im Nachhinein kein Schaden am vermieteten Objekt entstehen – Nikotinablagerungen dürfen sehr wohl als übermässige Abnutzungserscheinung bewertet werden. Daher sieht die Sachlage wie folgt aus: Gelbliche Flecken an Decken und Wänden, speckige Schichten auf Türen, Fensterrahmen usw. müssen Sie als Mieter beseitigen. Grundsätzlich sind angemietete Räumlichkeiten am Ende der Mietdauer immer in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Ist dies durch blosse Reinigungsarbeiten nicht möglich und sind daher gar Renovierungsarbeiten notwendig, muss der Mieter für die anfallenden Kosten aufkommen.

Gewisse Abnutzungerscheinungen an einer Wohnung sind natürlich üblich. Daher gelten entsprechende Verschleisserscheinungen auch nicht als entschädigungspflichtig. Stattdessen wird ein Kostenfaktor an der jeweiligen Nutzungsdauer berechnet und anteilsmässig an den Mieter weitergegeben. Anders sieht es hingegen bei einer Raucherwohnung aus: Hier muss der Mieter schlimmstenfalls die anfallenden Kosten in vollem Umfang tragen.

 

Oberstes Bild: © lunatic67 – shutterstock.com

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