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Immobilienmythen, die Sie kennen sollten

18.02.2015 |  Von  |  Beitrag

[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Wer in ein neues Zuhause umzieht, wird nicht erst mit der Vertragsunterzeichnung mit den damit verbundenen umfangreichen Rechten und Pflichten konfrontiert. Das Mietrecht ist nicht einfach und die Regelungen im Einzelnen sind meist recht komplex. Daher ist es immer gut, mit den wichtigsten Grundsätzen vertraut zu sein, um nicht jeden kursierenden Mythos zu Rechten und Pflichten rund um Immobilien glauben zu müssen.

Mieter haben viele Freiheiten?

Im Normalfall sind Mieter vor plötzlichen Mieterhöhungen, einer Kündigung oder anderen die Mietsache betreffenden Einschränkungen oder Auflagen beispielsweise bei der vertraglich gesicherten Nutzung von Garagen, Nebenräumen, Kellern u. a. rechtlich abgesichert. Dies bedeutet umgekehrt aber nicht, dass ein Mieter einer Wohnung oder eines Hauses Narrenfreiheit geniesst. Auch für Feste, das Grillen auf dem Balkon oder im Garten, Tierhaltung usw. gibt es allgemeine und meist auch im Mietvertrag geregelte Vorschriften.

Nicht immer halten sich alle Mitbewohner an ihre Mietverträge. Wohnt man mit einer feierfreudigen, lauten Nachbarschaft gemeinsam in einem Haus, kann man gegebenenfalls auch die Miete kürzen, wenn trotz Beschwerden keine Besserung eintritt. In diesen Fällen kann sich der Vermieter oder Eigentümer den ihm entstandenen Schaden vom Verursacher der Störungen zu Recht zurückholen.

Solche Fälle können noch weitere Konsequenzen haben, wenn keine Besserung eintritt und die Belästigung durch Feiern oder Partys anhalten. Nach mindestens drei erfolgten Abmahnungen ist auch eine Kündigung des Mietvertrages des Lärmverursachers möglich. Gegenseitige Rücksichtnahme in einem Mietshaus und die Beachtung nachbarschaftlicher Interessen sind letztlich Voraussetzung für eine rechtlich angemessene Nutzung einer Mietwohnung oder eines Mietshauses.[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]

Nicht alle Mythen um Immobilien und Mietrecht sind richtig. (Bild: inxti / Shutterstock.com)

Nicht alle Mythen um Immobilien und Mietrecht sind richtig. (Bild: inxti / Shutterstock.com)

[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]Vorfristige Kündigung nach Präsentation eines Nachmieters?

Die Kündigungsfrist Ihres Mietvertrages ist Ihnen zu lang? Eine vorfristige Kündigung ist meist nicht möglich. Auch bei rechtzeitiger Kündigung muss der Mietzins bis zum Vertragsende gezahlt werden. Die Ansicht, dass es genüge, dem Vermieter mindestens drei interessierte Nachmieter zu benennen und damit ein vorfristiger Auszug ohne weitere Mietzahlungen möglich ist, ist weit verbreitet aber falsch. Ein Vermieter ist laut Gesetz nicht verpflichtet, einen solchen Interessenten in den Mietvertrag zu übernehmen.

Ärger und Nutzungseinschränkungen rechtfertigen eine Mietkürzung?

Sollte der Fall eintreten, dass die Heizung ausfällt, die Fenster undicht sind oder sich Schimmel an den Wänden bildet, ist nicht einfach eine Mietkürzung möglich. Der Vermieter muss zunächst davon in Kenntnis gesetzt werden. Laut Schweizer Gesetzen gibt es für Kürzungen der Miete geregelte Staffelungen, die bindend sind. Denn aus vorschnell vorgenommenen Mietkürzungen können Kostenerstattungen entstehen oder man erhält eine Abmahnung.

Mietzahlungen sind nur bis zum Auszug fällig?

Wenn ein Mietvertrag von mehreren Personen unterzeichnet wurde, so sind diese nach wie vor zur Zahlung der Miete verpflichtet. Auch im Falle einer Trennung und des Auszuges einer der Unterzeichner müssen alle wie bisher zahlen. Das Mietverhältnis ist von einer Trennung nicht automatisch mitbetroffen.

 

Oberstes Bild: Wer in ein neues Zuhause umzieht, wird mit den damit verbundenen umfangreichen Rechten und Pflichten konfrontiert. (© Kzenon / Shutterstock.com)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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