„NZZ“ – Presserat beanstandet Bericht
Der Schweizer Presserat hat einer Beschwerde teilweise Recht gegeben, in der ein Bericht der „NZZ“ beanstandet worden war. Der Rat stellte fest, dass in dem Beitrag nicht klar genug zwischen Berichterstattung und Kommentierung unterschieden worden sei. Damit sei gegen den Journalistenkodex verstossen worden. Beschwert hatte sich Alt-Bundesgerichtspräsident Giusep Nay.
In dem Artikel war es um ein Urteil des Bundesgerichts gegangen. Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid festgehalten, dass das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU in der Rechtsprechung Vorrang gegenüber der vom Volk angenommenen Masseneinwanderungsinitiative Vorrang hat. Im beanstandeten Artikel vom 30. Januar 2016 hatte die „NZZ“ über diesen Entscheid berichtet.
Information und Wertung – Unterschied nicht erkennbar
Das Blatt habe dabei weder wichtige Informationen unterschlagen, noch die Wahrheitspflicht verletzt, so der Presserat. Beides hatte ihr Alt-Bundesrichter Nay vorgeworfen. Hingegen hat die „NZZ“ nach Ansicht des Presserats nicht deutlich genug zwischen Fakten und Kommentar unterschieden. Dies gelte insbesondere für den Titel „Der Volkswille spielt keine Rolle“ und für die Aussage, das Bundesgericht weigere sich, dem Volksentscheid über die Zuwanderung auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen.
Nay weise zu Recht daraufhin, dass das Bundesgericht mit Volksentscheiden zur Zuwanderung und zur Personenfreizügigkeit argumentiert hat. Für das Publikum sei es schwierig, hier zwischen den Informationen und der Wertung zu unterscheiden. Die „NZZ“ habe auch keinen Hinweis gegeben, dass es sich um einen Kommentar oder eine Analyse handelte.
Zwar sei es eine wichtige Aufgabe von Medien, Gerichtsentscheide zu analysieren, zu bewerten und auch zu kritisieren. Das Publikum müsse aber die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild über die Faktenlage zu machen. Die „NZZ“ habe das nicht genügend beachtet und damit den Journalistenkodex verletzt.
Artikel von: Schweizer Presserat
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