Schmuckartikel aus geschützten Tieren geschmuggelt
Am Grenzübergang Kreuzlingen-Autobahn hat ein Artenschutz-Spürhund des Grenzwachtkorps einen Schmuggel von Produkten verhindert, die aus geschützten Tieren hergestellt worden sind.
Die Waren sollten als Schmuckstücke in der Schweiz verkauft werden.
Am Dienstag, 19. Juli 2016, überprüften Schweizer Grenzwächter am Grenzübergang Kreuzlingen-Autobahn einen Linienbus mit einem Artenschutz-Spürhund. Dieser zeigte im Sitzbereich eines brasilianischen Passagiers an.
Im Reisegepäck des Mannes stellten die Grenzwächter darauf verschiedene tierische Waren fest. Aufgrund des Verdachts, dass es sich um Waren aus bedrohten Tieren, gemäss dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) handelt, wurde das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kontaktiert.
Eine Sichtung durch das BLV bestätigte, dass ein Teil der Waren von geschützten Tieren stammt. Unter anderem befanden sich Fellstücke von Leopard, Gepard und Ozelot, Haifischzähne, zwei getrocknete Seepferdchen sowie Papageienfedern und Hautstücke von Schlangen darunter, die teilweise streng geschützt und für jeglichen Handel verboten sind.
Schmuck für den Strassenverkauf
Der 28-jährige Mann gab an, dass er als Strassenverkäufer unterwegs sei und Schmuckstücke herstelle. Zurzeit befinde er sich auf dem Weg an eine grössere Veranstaltung in der Schweiz. Er besass weder eine Einfuhrbewilligung noch die notwendigen CITES-Zertifikate.
Die Waren wurden auf Verfügung des BLV durch das Grenzwachtkorps beschlagnahmt. Die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) wird durch das BLV weiterverfolgt. Der Mann muss mit einer empfindlichen Busse rechnen.
Vorsicht bei Souvenirs
Das BLV mahnt generell zur Vorsicht bei der Einfuhr von Waren, die aus geschützten Tieren und Pflanzen hergestellt werden. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder Produkten solcher Arten ist entweder gänzlich verboten oder bewilligungspflichtig.
Reiseandenken und Mitbringsel sind daher auch mit Umsicht auszuwählen und zu kaufen
Artikel von: Eidgenössische Zollverwaltung EZV / Kommando Grenzwachtregion II
Artikelbild: © Grenzwachtkorps GWK