Fall „Dojo“ – Mega-Verfahren mit über 70 Beteiligten

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit dem Fall „Dojo“ ein umfangreiches und komplexes Strafverfahren, dessen Inhalt jedoch aufgrund des Untersuchungsgeheimnisses (Art. 73 StPO) trotz der grossen Öffentlichkeitswirkung des Falles nicht in der Öffentlichkeit zu diskutieren ist.

Bereits mehrfach hat die Staatsanwaltschaft auf den Umfang der Komplexität sowie die Grösse des Verfahrens hingewiesen. Im Sinne einer Zusammenfassung halten wir die wesentlichen Kennzahlen zum Verfahren nochmals wie folgt fest:

  • Involviert sind insgesamt rund 70 Personen. Dazu gehören auch 23 beschuldigte Personen, denen die Beteiligung am Vorkommnis und ihre Tatbeteiligung nachgewiesen werden muss.
  • Um diese Beweise zu erbringen, wurden über 160 Einvernahmen geführt. Etwa 100 Einvernahmen wurden mit den Beschuldigten und ihren Rechtsvertretern durchgeführt – selbstverständlich stets unter Gewährung der gesetzlichen Teilnahmerechte aller Mitbeschuldigten und dem daraus resultierenden grossen organisatorischen und administrativen Aufwand.
  • Im Laufe des Verfahrens waren 15 Haftverfahren und 9 Beschwerdeverfahren zu führen.
  • Ferner wurden weit über 1‘000 schriftliche Verfahrenshandlungen durchgeführt.
  • Parallel sind 50 weitere Strafverfahren gegen einzelne Beschuldigte im Fall „Dojo“ zu führen und zu berücksichtigen.
  • Der bereits vielfach öffentlich kommentierte Videobeweis der Tat zeigt eine Vielzahl von Täterinnen und Tätern, welche mit einer Ausnahme jedoch alle maskiert sind. Entsprechend aufwändig ist es, möglichst alle tatbeteiligten Personen zu identifizieren und ihnen eine Tatbeteiligung nachzuweisen. Gerade weil die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren sehr ernst nimmt, geht sie jedem Zeugenhinweis akribisch nach. Der letzte Zeugenhinweis auf mögliche Täterinnen und Täter ging im Frühling 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein und löste erneut eine breite Ermittlungsarbeit aus.
  • Alleine die Bearbeitung eines Rechtshilfeersuchens durch die zuständigen US-amerikanischen Behörden dauerte zwei Jahre.
  • Die Strafprozessordnung sieht in Artikel 29 den Grundsatz der Verfahrenseinheit vor. Dies bedeutet, dass alle Mittäter gemeinsam anzuklagen sind. Kommt die Staatsanwaltschaft diesem Grundsatz nicht nach und trennt die Verfahren von mitbeschuldigten Personen ab, drohen sich widersprechende Urteile, insbesondere in der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (s. BGE 1B_124/2016, Erwägungen 4.4. bis 4.6.).

Aktenbestandteile in den Medien

Nicht zum ersten Mal fanden im hier relevanten Verfahren Aktenbestandteile ihren Weg in die Medien – zuletzt publizierte die Basler Zeitung in ihrer Ausgabe vom 31. Dezember 2016 Fotos aus den Verfahrensakten, was zu einer Strafanzeige führte, welche von der Staatsanwaltschaft derzeit bearbeitet wird. Der fallführende Staatsanwalt verfügte daher auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Partei bereits im Jahre 2014, dass in Anwendung von Art. 102 Art. 1 StPO keine Aktenbestandteile an Dritte herausgegeben werden dürfen. Dieses Aktenherausgabeverbot beschlägt selbstverständlich nicht die freie Meinungsäusserung der involvierten Personen, sondern stellt einzig die Weitergabe von Aktenstücken unter Strafe.

In diesem Zusammenhang und unter dem Eindruck der unlängst widerrechtlich erfolgten Weitergabe von Akteninhalten an die Basler Zeitung zeigte der fallführende Staatsanwalt dem Rechtsvertreter von Herrn Beqiri schriftlich an, dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Indiskretion durch sie in Betracht ziehe und bat um eine freiwillige schriftliche Stellungnahme.

Keine persönlichen Beweggründe

Die im offenen Brief von Herrn Beqiri geäusserte Vermutung, wonach der fallführende Staatsanwalt ihm und seinem Rechtsvertreter gegenüber persönliche Vorbehalte hege, trifft nicht zu. Ganz im Gegenteil erfordert die komplexe Verfahrenssituation sowie die anhaltenden Indiskretionen eine strikte Verhandlungsführung seitens des Staatsanwalts gegenüber allen Parteien.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht in Zusammenhang mit dem Fallkomplex „Dojo“ keine weiteren Angaben. Sie wird die Medien zu gegebener Zeit aktiv informieren, wenn neue Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bei Anklageerhebung) und dankt für das Verständnis.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Artikelbild: Symbolbild © Zolnierek – shutterstock.com

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