Mögliches Fehlverhalten bei Übersetzungs-Aufträgen: BA reicht Strafanzeige ein
Die Bundesanwaltschaft (BA) ist im Zusammenhang mit der internen Bearbeitung von Übersetzungsaufträgen auf ein mögliches individuelles Fehlverhalten gestossen. Um eine allfällige strafrechtliche Relevanz von einer aussenstehenden Stelle beurteilen zu lassen, hat die BA Strafanzeige bei der Aufsichtsbehörde eingereicht.
Bei der Abwicklung von Übersetzungsaufträgen war es vereinzelt versäumt worden, ein unterzeichnetes Originaldokument abzulegen. Im Zusammenhang mit der Behebung solcher Versäumnisse kam es zu einem möglichen individuellen Fehlverhalten.
So wurde in Einzelfällen eine Rückdatierung von Übersetzungsaufträgen festgestellt. In einem Fall wurde eine Unterschrift eines ehemaligen Mitarbeitenden nachträglich an einem Übersetzungsauftrag angebracht. Inhalt und Qualität der Übersetzungen sind davon nicht betroffen, und somit nicht Gegenstand der Anzeige.
Möglicherweise handelt es sich bei dieser administrativen Bearbeitung von einzelnen Übersetzungsaufträgen um einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Dies auch wenn keine Absicht festgestellt wurde, einen individuellen Vorteil zu erlangen. Entsprechend wurde nach Bekanntwerden des Sachverhaltes am 30. Januar 2017 bei der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (AB-BA) eine Strafanzeige gegen unbekannt eingereicht. Zudem hat der Bundesanwalt adäquate interne Sofortmassnahmen eingeleitet bezüglich der administrativen Bearbeitung von Übersetzungsaufträgen.
Die BA hat nebst der AB-BA das Bundesstrafgericht informiert, welches die von der BA zur Anklage gebrachten Strafverfahren in erster Instanz beurteilt.
Wie immer gilt auch in diesem Zusammenhang die Unschuldsvermutung.
Quelle: Bundesanwaltschaft
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