Kanton Nidwalden: Neues Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
Der Regierungsrat hat den Entwurf des Brandschutz- und Feuerwehrgesetzes (BFG) zuhanden der externen Vernehmlassung verabschiedet. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 27. Juli 2017.
Der Regierungsrat hat der Justiz- und Sicherheitsdirektion mit Beschluss vom 17. November 2014 den Auftrag gegeben, das Feuerschutzgesetz (FSG) einer Totalrevision zu unterziehen. Nun hat der Regierungsrat das neue Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG) in die externe Vernehmlassung verabschiedet.
Im Zentrum der Revisionsvorlage stehen unter anderem folgende Punkte:
Anpassung der Organisation und der Kompetenzordnung: Die massgebende Organisation wird im Feuerschutzgesetz heute nicht mehr hinreichend abgebildet. Die Aufgaben des kantonalen Amtes für Feuerschutz und des Feuerwehrinspektorates sind heute ganz der Nidwaldner Sachversicherung (NSV) übertragen. Gleich verhält es sich mit der Feuerschau, die nicht mehr von kommunalen Feuerschauern, sondern von der NSV durchgeführt wird.
Modernisierung des Brandschutzes: Hier liegt der Schwerpunkt bei der Überprüfung und Kontrolle der Brandschutzkonformität neuer wie bestehender Bauten und Anlagen. So wird beispielsweise künftig nicht mehr eine eigentliche Brandschutzbewilligung erteilt. Vielmehr ist es in erster Linie Sache der Eigentümerschaft, einen Brandschutznachweis zu erbringen, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten.
Aufhebung des Kaminfegermonopols: Das Kaminfegermonopol hat in den Kantonen, so auch in Nidwalden, eine lange Tradition. Das Kantonsgebiet ist eingeteilt in Kaminfegerkreise, für die je ein Kaminfeger gewählt wird. Dieser hat das alleinige Recht und auch die Pflicht, in seinem Kreis die Kaminfegerarbeiten durchzuführen. Die Aufhebung dieses Monopols bildet einen wesentlichen Revisionsinhalt der Vorlage. Jedoch soll das Kaminfegerwesen nicht komplett liberalisiert werden, sondern es ist ein Zulassungsmodell vorgesehen, bei dem aus einer Liste von im Kanton zugelassenen Kaminfegern ausgewählt werden kann.
Neuordnung und punktuelle Anpassung der Bestimmungen über die Feuerwehr: Anlässlich der letzten Teilrevision des Feuerschutzgesetzes von 2012 ging es um die langfristige Sicherstellung und Stärkung des Milizsystems bei der Feuerwehr. Dazu gehörte beispielsweise eine Anhebung des Dienstalters von 40 auf 48 Jahre bei Angehörigen der Feuerwehr.
Zudem wurde die Attraktivität des Feuerwehrdienstes durch eine kantonal einheitliche und zeitgemässe Entschädigung gesteigert. Im Gegenzug wurde die Feuerwehrersatzabgabe von 170 Fr. auf 250 Fr. und von 50 Fr. auf 80 Fr. erhöht. Die aktuelle Revision sieht eine Fokussierung der Feuerwehr auf ihre Kernaufgabe vor. Beispielsweise soll die Milizfeuerwehr nur in der akuten Gefahrenabwehr in Kooperation mit Polizei und Sanität zum Einsatz gelangen und Rettungssanitäter und Polizisten, die bei Feuerwehreinsätzen eine amtliche Tätigkeit auszuüben haben, sollen von der Feuerwehr-pflicht befreit werden. Zudem soll die Bemessung der Ersatzabgabe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrpflichtigen erfolgen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch den Regierungsrat festgelegt, wobei das BFG grundsätzlich zeitgleich mit dem Gesetz über die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) in Kraft gesetzt werden soll. Die externe Vernehmlassung dauert bis zum 27. Juli 2017 und die erste Lesung im Landrat findet am 25. Oktober 2017 statt.
Weitere Informationen sind auffindbar unter: www.nw.ch (Politik → Regierungsrat → Vernehmlassungen → 2015.NWJSD.79)
Quelle: Kanton Nidwalden, Staatskanzlei
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