Kanton Bern: SIK unterstützt neues Gesetz über den Justizvollzug
Die Sicherheitskommission des Grossen Rates (SIK) unterstützt das neue Gesetz über den Justizvollzug. Sie beantragt lediglich kleine Änderungen in Bezug auf mögliche weitere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen. Diese sollen auf Verordnungsstufe nur ausnahmsweise festgelegt werden können.
Die Sicherheitskommission begrüsst, dass für die Übertragung von Aufgaben des Justizvollzugs an Private klare gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
Zu den Schwerpunkten des neuen Justizvollzugsgesetzes, welches das bisherige Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug ersetzt, gehören unter anderem die Präzisierung der Bestimmungen zum Umgang mit Personendaten, zum Beizug von privaten Einrichtungen und Personen im Justizvollzug sowie zur visuellen Überwachung von Eingewiesenen und der Aufzeichnung mit technischen Geräten.
Das neue Justizvollzugsgesetz ist systematisch gegliedert und schlank, weil die Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugs bereits auf Bundesebene verankert sind. Die Einzelheiten des Vollzugs kann der Kanton auf Verordnungsebene regeln.
Die Kommission begrüsst, dass das Gesetz den Vollzug von Strafen, Massnahmen und vollzugsrechtliche Sicherheitshaft umfassend regelt. Freiheitsentzug ist ein schwerer Eingriff in die Rechte der Eingewiesenen. Deshalb müssen wichtige Grundsätze und weitere schwere Eingriffe wie Disziplinarvergehen und -sanktionen im Gesetz geregelt werden, weitere Regelungen können auf Verordnungsstufe erfolgen.
Die SIK beantragt lediglich eine Präzisierung: Der Regierungsrat soll bei den Vollzugseinrichtungen in Ausnahmefällen weitere Vollzugsaufgaben auf Verordnungsstufe regeln können. Grundsätzlich müssten abschliessende Kompetenzen im Gesetz festgelegt werden, namentlich bei schweren Eingriffen in die Grundrechte, wie es der Freiheitsentzug immer ist. Für die Kommission ist es jedoch auch wichtig, dass der Regierungsrat in Einzelfällen oder bei möglichen Änderungen auf Bundesebene flexibel reagieren kann. Mit dem Zusatz „ausnahmsweise“ soll das gewährleistet werden.
Die SIK hat die Frage eingehend diskutiert, ob im Strafvollzug auch private Einrichtungen eingesetzt werden dürfen. Sie ist der Ansicht, dass der Einbezug Privater bedarfsgerecht, kostengünstig und flexibel ist. Eine rein staatliche Lösung wäre zu teuer und zu personalintensiv. Für die SiK ist es jedoch wichtig, dass die Aufgaben streng geregelt sind und der Kanton seine Aufsichtspflichten wahrnimmt. Die Bewilligungen müssen die Rechte und Aufgaben je nach Institution spezifisch und bedarfsgerecht abbilden. Einige Mitglieder sind der Meinung, dass staatliche Aufgaben, beispielsweise erkennungsdienstliche Massnahmen, nicht von Privaten durchgeführt werden sollten.
Abgelehnt hat die Mehrheit der SIK einen Antrag, im Gesetz festzuschreiben, dass die Hausordnungen der Vollzugsanstalten von der Polizei- und Militärdirektion (POM) genehmigt werden müssen. Dies ist bereits heute der Fall. Für die Mehrheit reicht es aus, wenn die Zuständigkeit der POM auf Verordnungsstufe festgelegt wird. Für die Kommissionsminderheit braucht es hingegen eine gesetzliche Grundlage, weil Hausordnungen das Funktionieren und das Zusammenleben in einer Institution wesentlich beeinflussen und Verstösse gegen die Hausordnungen zu Sanktionen führen können.
Weiter wurde ein Antrag abgelehnt, der verlangte, dass die Resozialisierung im kantonalen Gesetz verankert wird, also das Erlernen der Fähigkeit, straffrei zu leben. Für die Mehrheit ist es ausreichend, dass dieser Grundsatz schon im übergeordneten Strafgesetzbuch verankert ist. Deshalb muss er nicht wiederholt werden. Eine Minderheit ist der Meinung, dass dieser Grundsatz, als oberstes Ziel des Vollzugs, im Gesetz speziell erwähnt werden sollte
Schliesslich verlangte eine starke Kommissionsminderheit, im Rahmen von Disziplinarsanktionen einen Arrest von maximal 21 statt 14 Tagen vorzusehen. Für die Mehrheit der SIK ist eine solche Verschärfung nicht angebracht. Die 14 Tage werden in der Praxis schon jetzt in den wenigsten Fällen genutzt. Für die Minderheit ist ausschlaggebend, wie ein Verstoss beurteilt wird und wie die Sicherheit gewährleistet werden kann. Die Dauer könne deshalb auch gut erhöht werden.
Quelle: Kanton Bern, Grosser Rat
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