Basadingen TG / Stute geschändet: Warum lässt man diesen Typen wieder frei?

Ein 19-Jähriger hat auf einem Hof im Thurgau mehrfach eine Stute geschändet. Zweimal hat ihn die Polizei verhaftet.

Inzwischen ist er wieder frei. Das sorgt für Unverständnis.

Es sei ein besonders schwerer Fall von Sodomie, sagt Reinhold Zepf, Präsident des Thurgauischen Tierschutzverbands, gegenüber 20 Minuten. Eine Stute auf einem Hof in Basadingen TG wurde mehrfach von einem 19-Jährigen geschändet. Die Besitzer haben ihn dank Kamera überführt. Für das Verhalten des Täters haben sie kein Verständnis: „Das ist doch nicht normal.“

Doch nicht nur das Verhalten des Täters gibt zu reden. So stellt etwa eine Leserin auf der Facebook-Seite von 20 Minuten die Frage: «Warum um Himmelswillen lässt man diesen Typen wieder frei? Dass er sich Stunden später wieder an dem Tier vergehen kann?»

Kein Haftgrund gegeben

Laut Matthias Graf, Sprecher der Kantonspolizei Thurgau, kann die Polizei jemanden nur für 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam nehmen. «Über Massnahmen wie eine Untersuchungshaft muss die Thurgauer Staatsanwaltschaft entscheiden», so Graf. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Hausfriedensbruch und Tierquälerei eröffnet und hätte Massnahmen anordnen können, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

In U-Haft kommt man erst, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt. Zudem muss mindestens einer von vier Haftgründen vorliegen: Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr, Fortsetzungsgefahr oder Ausführungsgefahr. Laut Stefan Haffter, Sprecher Thurgauer Staatsanwaltschaft, liegt im aktuellen Fall kein Haftgrund vor. Darauf angesprochen, ob denn hier nicht eine Fortsetzungsgefahr bestehe – immerhin war der 19-Jährige offenbar nur sieben Stunden nach der ersten Verhaftung wieder bei der Stute – wollte sich Haffter nicht äussern.

Tierschützer haben kein Verständnis

Reinhold Zepf, Präsident des Thurgauischen Tierschutzverbands, findet deutliche Worte: «Das ist eben typisch Thurgau.» Er könne sich auch nicht erklären, warum es beim konkreten Handeln im Thurgau oft hapere. „Wir Tierschützer können nur genau hinsehen und Missstände öffentlich machen, allenfalls eine Anzeige machen. Danach sind uns die Hände gebunden“, so Zepf. Er wäre nicht überrascht, wenn der Täter erneut auf den Hof in Basadingen geht. Die Besitzer hätten grosse Angst davor.

Auch Erwin Kessler vom Verein gegen Tierfabriken (VgT) befremdet die Tatsache, dass der 19-Jährige frei herum läuft, sehr. Er hätte sich gerade angesichts des Falls Hefenhofen mehr Sensibilität in Bezug auf Tierquälerei erhofft. Für ihn ist klar: «Das zeigt doch wieder einmal mehr, dass Tiere nicht viel wert sind. Wäre das Opfer ein Mensch gewesen, würde die Staatsanwaltschaft ganz anders vorgehen.» Leider sei es noch immer so, dass Tierquälerei für viele als Bagatelldelikt abgetan wird, er würde sich deshalb wünschen, dass hier das Strafmass deutlich nach oben korrigiert wird.

Strafrechtliche Aspekte

Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Dennoch gelten für Tiere oft nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), etwa bei Diebstahl.

Bei Tierquälerei gilt allerdings Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

– ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
– Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
– Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
– bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
– ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.

 

Quelle: 20min.ch
Artikelbild: Symbolbild © Abramova Kseniya – shutterstock.com

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