Fahrzeugverkäufe durch den Bereich Fahrzeugwesen – Verfahren eingestellt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat im Februar 2018 eine Strafuntersuchung in Zusammenhang mit Fahrzeugverkäufen durch den Bereich Fahrzeugwesen der Bau- und Umweltschutzdirektion eröffnet.
Das umfangreiche Strafverfahren ergab, dass der gesamte „Prozess Fahrzeugverkauf“ zwar unzureichend dokumentiert und geregelt war, jedoch keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bestanden. Diesem Untersuchungsergebnis entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren daher eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat die Strafuntersuchung in Zusammenhang mit Verkäufen von kantonalen Fahrzeugen durch den Bereich Fahrzeugwesen der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) eingestellt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Landrats sowie die kantonale Finanzkontrolle bereits eigene Überprüfungen von Fahrzeugverkäufen durch den Bereich Fahrzeugwesen der BUD vorgenommen hatten und der entsprechende GPK-Bericht an den Landrat der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Prüfung einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz zugestellt wurde, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2018 eine Strafuntersuchung. Das Strafverfahren wurde wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) gegen eine unbekannte Täterschaft geführt.
Trotz vorhandener Mängel keine Straftatbestände erfüllt
Im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in enger Zusammenarbeit mit der Polizei Basel-Landschaft insgesamt 132 Fahrzeugverkäufe durch den Bereich Fahrzeugwesen der BUD aus den Jahren 2015 bis 2017, die internen Abläufe beim An- und Verkauf von Kantonsfahrzeugen und die entsprechende buchhalterische Abwicklung überprüft.
Im Ergebnis kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der ganze „Prozess Fahrzeugverkauf“ in der fraglichen Zeit nur unzureichend dokumentiert und geregelt war. So lagen verschiedene Mängel vor – namentlich fehlte beispielsweise eine Dokumentation über den Zeitwert der Fahrzeuge zum Verkaufszeitpunkt –, welche einen deutlichen organisatorischen und administrativen Handlungsbedarf offensichtlich machten, jedoch keine Straftatbestände erfüllten. Gestützt auf dieses Untersuchungsergebnis war das Strafverfahren einzustellen.
Quelle: Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft
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