Stadtpolizei Zürich setzt neue Massnahmen des Bundes zum Corona-Virus um
Der Bundesrat hat am Montag, 16. März 2020 zum Schutz der Bevölkerung die Massnahmen weiter verschärft und die Situation in der Schweiz neu als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz eingestuft.
Aufgrund der neuen Ausgangslage erlässt der Kommandant der Stadtpolizei Zürich neue Handlungsrichtlinien.
Das „social distancing“ ist zentrale Voraussetzung für die Eindämmung der Epidemie. Deshalb werden in Absprache zwischen den Zürcher Polizeikorps Personenansammlungen von Gruppen mit ±15 Personen nicht mehr toleriert. Wenn eine Polizeipatrouille auf eine Personengruppe trifft, die im öffentlichen Raum zusammensteht oder sitzt, z.B. auf einer Treppe oder an der Seeuferanlage, aber auch bei Lebensmittel- und Getränkeläden, werden die Polizistinnen und Polizisten mit Augenmass reagieren und die Personen auffordern, ihre soziale Verantwortung wahr zu nehmen und sich freiwillig zu zerstreuen. Falls die Betroffenen dieser Anordnung nicht Folge leisten, müssen sie mit Wegweisungen und einer Verzeigung rechnen.
Veranstaltungen im privaten Raum
Das Verbot von Veranstaltungen gilt auch bei Party und Einladungen im privaten Raum.
Nicht unter diese Bestimmung fallen kleine private Veranstaltungen wie z. B. ein Geburtstagsessen oder ein Fondueabend mit nicht mehr als 8 Personen.
Veranstaltungen Demonstrationen im öffentlichen Raum
Das Veranstaltungsverbot gilt absolut. Kundgebungen und Demonstrationen gelten als Veranstaltungen und sind ebenfalls verboten. Die Stadtpolizei toleriert aufgrund der Anordnungen des Bundesrats keine Demonstrationen und Kundgebungen. Das Verbot gilt auch für Mahnwachen.
Massnahmen für Betriebe gemäss Art. 6, COVID-19-Verordnung 2 (Restaurants, Bars etc.)
Restaurants müssen geschlossen bleiben. Eine Umwandlung von Restaurants in einen Take-Away-Betrieb ist zulässig (z. B. durch Wegräumen von Tischen und Stühlen sowohl im Innen- als auch im Aussenraum), sofern die Betreibenden dafür besorgt sind, dass sich die Personen nach dem Bezug der Waren nicht im oder vor dem Lokal aufhalten.
Take-Aways, die über eine Bewilligung verfügen, sind von der Einschränkung nicht betroffen. Nicht gestattet ist jedoch der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort. Es darf keine Bestuhlung zur Verfügung stehen.
Anstehen in Ladengeschäften bzw. bei Take-Aways: Die Betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Kundinnen und Kunden beim Anstehen in der Schlange aber auch in den Geschäften den zum Schutz nötigen Abstand einhalten können.
Stellen die Polizeipatrouillen fest, dass ein Betrieb widerrechtlich geöffnet ist, werden die betroffenen Betriebe zuerst abgemahnt und aufgefordert den rechtmässigen Zustand sofort umzusetzen. Wenn das nicht befolgt wird, erfolgt eine Verzeigung wegen des Verstosses gegen die COVID-19-Verordnung 2 (Vergehenstatbestand).
Hotels
Hotelbetrieben ist es nicht gestattet, Nicht-Hotelgäste zu empfangen. Es dürfen nur Übernachtungsgäste verpflegt werden.
Sportliche Aktivitäten
Die Durchführung von Sportarten, bei denen das „social distancing“ nicht eingehalten werden kann, wird nicht toleriert.
Betreuung und Spielen von Kindern
Bei der privaten, nachbarschaftlichen und familiären Betreuung sowie beim gemeinsamen Spielen von Kindern soll darauf geachtet werden, dass die Anzahl Kinder, die miteinander spielen oder gemeinsam betreut werden, nicht zu gross ist. Empfohlen wird im Sinne einer Orientierungshilfe, dass sich nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig an einem bestimmten Ort zusammen aufhalten.
Für Fragen rund um das Corona-Virus wurde eine Hotline eingerichtet. Sie ist erreichbar unter der Telefonnummer: 0800 044 117.
Quelle: Stadtpolizei Zürich
Titelbild: Symbolbild © Stadtpolizei Zürich