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Kanton LU: Ablauf der kommunalen Wahlen in ausserordentlicher Lage

24.03.2020 |  Von  |  Coronavirus, Luzern, Schweiz

In Zusammenarbeit mit dem Verband Luzerner Gemeinden und der Stadt Luzern hat der Kanton Luzern das Vorgehen bei den anstehenden kommunalen Gesamterneuerungswahlen definiert. Dazu hat der Regierungsrat heute eine entsprechende Verordnung verabschiedet.

Sie enthält ferner Bestimmungen, um einen geordneten Ablauf bei der Wahrnehmung der politischen Rechte in der ausserordentlichen Lage zu ermöglichen.

Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG), die Stadt Luzern und der Kanton Luzern haben in einem zielgerichteten und konstruktiven Prozess die Herausforderungen in Bezug auf die kommunalen Wahlen vom kommenden Sonntag, 29. März 2020, analysiert und einen Lösungsweg formuliert. Der Regierungsrat regelt aufgrund der ausserordentlichen Lage per Verordnung das Prozedere zur Abwicklung der kommunalen Gesamterneuerungswahlen. Weiter ermöglicht er Gemeinden mit Versammlung künftig auch Urnenabstimmungen und verlängert die Fristen der Genehmigung der Rechnung. Ausserdem beschliesst der Regierungsrat den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren wie Initiativen und Referenden sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Verordnung zu den politischen Rechten

Der erste Wahlgang soll wie geplant am kommenden Wochenende stattfinden. Der Regierungsrat empfiehlt allen Wahlberechtigten, möglichst rasch brieflich zu wählen, nachdem der Prozess der Meinungsbildung weit fortgeschritten und die Stimmabgaben seit mehreren Wochen möglich ist. Die Verordnung gilt auch für Korporationsgemeinden, die am kommenden Sonntag ihre Wahlen durchführen.

Der Regierungsrat hat in Anwendung von § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung weitere Punkte in der Verordnung geregelt, um der ausserordentlichen Lage im Bereich der politischen Rechte zu begegnen:

• Erwahrung der Ergebnisse: Die Gemeinden ermitteln die Resultate so rasch als möglich. Aufgrund der ausserordentlichen Lage wird den Urnenbüros in den Gemeinden für die Erwahrung der Resultate der Gemeinderats- und Stadtratswahlen eine verlängerte Frist bis spätestens bis Mittwoch, 8. April 2020 eingeräumt.
• Sollten einzelne Urnenbüros in Gemeinden mit Gemeindeparlament nicht in der Lage sein, die Resultate bis zum 8. April 2020 zu erwahren, können sie beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein Gesuch um Fristerstreckung stellen.
• Falls sich die Situation weiter verschärfen sollte und es aufgrund der Entwicklung der Lage nicht möglich ist, die Wahlergebnisse innert angesetzter oder erstreckter Frist zu erwahren, so stellen diese Gemeinden beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein Gesuch um Versiegelung der persönlichen und brieflichen Stimmabgaben. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Zeitpunkt der Erwahrung an.
• Wahltermin für den zweiten Wahlgang der Gemeinderats- und Stadtratswahlen: Sofern bis am 8. April 2020 in allen Gemeinden die Wahlergebnisse für die Exekutiven erwahrt sind, gibt der Regierungsrat am 9. April 2020 das Datum für den zweiten Wahlgang bekannt.
• Fristenstillstand bei Volksbegehren auf kantonaler und kommunaler Ebene: Die Fristen zur Einreichung und Behandlung von Initiativen und Referenden stehen mit dem Inkrafttreten der Verordnung still. Während dieser Zeit dürfen keine Unterschriften gesammelt werden und es werden seitens der Behörden weder Stimmrechtsbescheinigungen ausgestellt noch Erwahrungsentscheide gefällt.
• Gemeindeversammlung: Nachdem davon auszugehen ist, dass aufgrund der ausserordentlichen Lage keine Gemeindeversammlungen stattfinden, können die Gemeindebehörden anordnen, Abstimmungen und Wahlen im Urnen- statt im Versammlungsverfahren durchzuführen. Vor Urnenabstimmungen finden keine Orientierungsversammlungen statt. Die Information der Stimmberechtigten erfolgt mit dem erläuternden Bericht der Gemeindebehörde.
• Rechnungsgenehmigungen: Die Fristen zur Genehmigung von Gemeinderechnungen bis Ende Juni und Korporationsrechnungen bis Ende April werden ausgesetzt. Gemäss der Verordnung können die entsprechenden Rechnungen bis Ende des laufenden Jahres vorgelegt werden.
• Voranschlag von Korporationsgemeinden: Die Frist zur Genehmigung des Voranschlags wird bis 31. Oktober des laufenden Jahres ausgesetzt.

Merkblatt gibt Prioritäten vor

Ein Merkblatt für Gemeinden stellt die Verhaltensregeln des BAG ins Zentrum und ruft die Gemeinden dazu auf, die Einhaltung der Massnahmen während der Arbeit des Urnenbüros zu kontrollieren. Des Weiteren formuliert das Merkblatt die Prioritäten bei der Erwahrung der Resultate. In erster Priorität muss den Stimmberechtigten sowohl die briefliche wie auch die persönliche Stimmabgabe während der Öffnungszeit des Urnenbüros ermöglicht werden. Sofern sich die Situation verschärft, sind nur noch briefliche Stimmabgaben möglich.

Bei der Auszählung der Stimmabgaben sind die Urnenbüros gehalten, zuerst die Resultate der Exekutiven – Gemeinde- oder Stadtrat – zu ermitteln. Sobald diese Resultate vorliegen, sind sie gemäss Stimmrechtsgesetz zu veröffentlichen. Im nächsten Schritt sollen die Resultate der Parlamente erwahrt werden. Dies trifft auch auf Gemeinden zu, in denen Kommissionswahlen erfolgen. Auch diese Resultate sind sofort nach der Erwahrung, spätestens bis zum 8. April 2020 zu veröffentlichen. Daher ist es möglich, dass nicht alle Gemeinden ihre Resultate zum gleichen Zeitpunkt publizieren. Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, per Gesuch ans JSD um Fristerstreckung oder bei einer Verschärfung der Situation um Versiegelung der Wahlurnen nachzusuchen.

Konkrete Vorgaben zur Bestellung des Urnenbüros

Die Verordnung erlaubt es Gemeinden, die aufgrund von Ausfällen und trotz Beizug von Verwaltungspersonal über zu wenig Ressourcen verfügen, dass die Behörden zusätzliche Urnenbüromitglieder wählen können. Bei den Arbeiten sind die BAG-Vorgaben einzuhalten. Ferner sollen keine Personen aus Risikogruppen aufgeboten werden. Die Gemeinden haben ausserdem dafür zu sorgen, dass genügend Handwasch- und Desinfektionsmittel bereitsteht und Handschuhe bei der Arbeit benutzt werden. Weiter sollen Arbeitsflächen, Tastaturen und Arbeitsgeräte aber auch Türgriffe (usw.) regelmässig und vor neuem Gebrauch desinfiziert werden.

Regierungsrat führt Fristenstillstand in verwaltungsrechtlichen Verfahren ein

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und eine Verlängerung der für die Ostertage ohnehin bevorstehenden Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren angeordnet. Dieser Fristenstillstand ist seit vergangenem Samstag in Kraft und dauert bis und mit dem 19. April 2020. Im Gegensatz zum Bund kennt der Kanton Luzern in verwaltungsrechtlichen Verfahren keinen Fristenstillstand. Um den Anwälten und Parteien sowie den Gerichten und Behörden in dieser herausfordernden Situation Zeit eine Atempause zu verschaffen, führt der Regierungsrat mittels Verordnung rückwirkend per 21. März 2020 und bis am 19. April 2020 einen Fristenstillstand in verwaltungsrechtlichen Verfahren für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ein. Der Fristenstillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und anderen vorsorglichen Massnahmen
sowie im Planungs- und Baurecht und im öffentlichen Beschaffungswesen.

Staatsschreiber: Amtsübergabe per 1. April 2020

Der Regierungsrat hat beschlossen, die stellvertretende Staatsschreiberin, Judith Lipp, per 1. April 2020 in ihre Funktion als Interims-Staatsschreiberin einzusetzen. Die Amtsübergabe von Staatsschreiber Lukas Gresch-Brunner an Judith Lipp war ursprünglich für den 30. April 2020 vorgesehen. Der Regierungsrat will mit der vorgezogenen Amtsübergabe die Kontinuität bei der Führung seiner Stabsstelle bestmöglich sicherstellen. Er rechnet mit einer weiteren Zuspitzung der Coronakrise in den nächsten Wochen, was einen Wechsel an der Stabsspitze zunehmend anspruchsvoll machen würde. Die nun getroffene Lösung ermöglicht es zudem, dass Lukas Gresch-Brunner seine neue Stelle als Generalsekretär des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) auf Wunsch von Bundesrat Alain Berset bereits am 1. April 2020 antreten kann.

Testcenter auf der Luzerner Allmend

Im Zusammenhang mit dem Testcenter auf dem Gelände des Schulhauses Alpenquai ist es zu Widerstand seitens der Anwohnerschaft und des Gewerbes gekommen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement hat daher entschieden, das Testcenter zur Abklärung auf COVID-19 auf die Allmend zu verlegen. Der geplante Start zur Betriebsaufnahme des Testcenters ist Mittwoch, 25. März 2020 um 13 Uhr.

 

Quelle: Kanton Luzern
Titelbild: yui – shutterstock.com

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