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Kanton BE: Geltungsdauer der Corona-Sofortmassnahmen

20.08.2020 |  Von  |  Bern, Coronavirus, Schweiz

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Geltungsdauer der Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise zum Entscheid.

Statt, wie am 3. Juni 2020 von der Regierung beschlossen, die Geltungsdauer der gesamten Verordnung bis zur maximal zulässigen Frist von einem Jahr zu verlängern, soll der Grosse Rat im September über die Gültigkeitsdauern der einzelnen in separaten Artikeln festgehaltenen Massnahmen entscheiden.

Die Verordnungsrevision ermöglicht es dem Grossen Rat, unter anderem auch über das in Artikel 12 geregelte Aussetzen der Schuldenbremse bezüglich ihrer Geltungsdauer zu beraten.

Der Regierungsrat hatte im März und April während der Coronakrise in Schritten die VerordnungLink öffnet in einem neuen Fenster. über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CKV) beschlossen und mit einer Gültigkeitsdauer bis Ende Juli 2020 in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat hatte die 15 Artikel der Verordnung in der Sommersession als Gesamtes genehmigt.

Da die Coronakrise andauert, hat der Regierungsrat am 3. Juni 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der Verordnung bis zur maximal zulässigen Frist von einem Jahr zu verlängern. Der Grossen Rat wird in der Herbstsession über die Verlängerung der Verordnung entscheiden.

Nach Gesprächen mit der für die Vorberatung der Notverordnung zuständigen Finanzkommission kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Legislative differenziert über die Geltungsdauer der einzelnen, in den Artikeln der CKV geregelten Massnahmen beschliessen soll. Da es sich bei der CKV gemäss Kantonsverfassung um eine Notverordnung der Exekutive handelt, obliegt eine entsprechende formelle Anpassung von Artikel 15, der die Geltungsdauer der Verordnung regelt, dem Regierungsrat.

Corona-bedingte Ausgaben an Schuldenbremsen anrechnen oder nicht

Die am 19. August 2020 durch die Regierung beschlossenen Änderung von Artikel 15 Absatz 2 CKV tritt per 20. August 2020 in Kraft und ersetzt damit per sofort den aktuell geltenden Artikel. Die angepasste Vorlage ist neu Grundlage der anstehenden Beratungen und der Genehmigung durch den Grossen Rat. Diese Änderung ermöglicht es dem Grossen Rat, die Verlängerung der Notverordnung Artikel für Artikel zu beschliessen.

Mit der vom Regierungsrat beschlossenen Änderung erhält das Parlament insbesondere die Gelegenheit, über die politisch umstrittene Frage der Gültigkeitsdauer des Notartikels zu den Schuldenbremsen zu beraten. Nach Auffassung des Regierungsrats sollten Ausgaben des Kantons zur Bewältigung der Coronakrise bei der Anwendung der Schuldenbremsen für das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden, da sich als Folge der Krise die finanzielle Ausgangslage des Kantons deutlich verschlechtert hat.

 

Quelle: Kanton Bern
Titelbild: Svetocheck – shutterstock.com

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