Kanton Bern: Coronavirus – Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen

Ab Montag, 12. Oktober 2020, gilt im Kanton Bern eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Der Regierungsrat hat eine entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt. Zudem gilt in Bars, Clubs und Restaurants eine Sitzpflicht und die Besucherzahl wird für Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokale auf 300 gleichzeitig anwesende Gäste beschränkt.

Im Kanton Bern haben sich in den letzten beiden Wochen durchschnittlich 285 Menschen pro Woche bzw. rund 41 pro Tag neu angesteckt.

Auf Grund der epidemiologischen Entwicklung verstärkt der Kanton Bern die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus. Ab Montag, 12. Oktober 2020, gilt eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung von heute Mittwoch (7.10.2020) eine entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt. Die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt vorerst bis zum 31. Januar 2021.

Wo die Maskentragpflicht gilt – und wo nicht

Die Maskentragpflicht gilt in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darunter fallen Geschäfte und Einkaufszentren, Poststellen, Museen, Theater, Bibliotheken, Verwaltungsgebäude, Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume, Kinos und Bahnhöfe inkl. Perrons und Unterführungen. In Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen sowie in Restaurationsbetrieben dürfen die Gäste die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen.

Kinder sind bis zu ihrem 12. Geburtstag von der Maskentragpflicht befreit. Das gilt auch für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Keine Maskentragpflicht gilt in Kindertagesstätten. Dort soll das Tragen von Masken gemäss den erstellten Schutzkonzepten erfolgen, also in besonderen Situationen oder aufgrund der einzelnen örtlichen Begebenheiten.

Auch die Innenräume von öffentlichen und privaten Schulen, die der Aufsicht der Bildungs- und Kulturdirektion unterstehen, und die Innenräume der Hochschulen sind ausgenommen. Personen, die sich in diesen Schulen und Hochschulen aufhalten, müssen nicht generell eine Maske tragen. Es wird jedoch verlangt, dass sich diese Institutionen der epidemiologischen Lage sehr rasch anpassen.

In den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen gilt die Maskentragpflicht nicht. In jenen Bereichen, in denen keine sportlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, wie etwa in Empfangs-, Garderoben- und Verpflegungsbereichen, besteht hingegen eine Maskentragpflicht.

Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind auch die Schalterhallen und Selbstbedienungszonen der Banken.

Sitzpflicht in Bars, Clubs und Restaurants

Als weitere Massnahme zur Eindämmung des Coronavirus hat der Regierungsrat beschlossen, dass für Gäste von Bars, Clubs und Restaurants eine Sitzpflicht gilt.

Der Regierungsrat hat zudem beschlossen, dass in Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 300 Personen beschränkt wird.

Die bereits früher eingeführten Regeln im Zusammenhang mit Covid-19 gelten auch weiterhin.

 

Quelle: Kanton Bern
Titelbild: Inspiration GP – shutterstock.com

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