Weil er mit 102 km/h innerorts zu Einsatz fuhr: Polizist als Raser verurteilt
Ein Tessiner Polizist raste auf dem Weg zu einem Unfall mit 102 km/h durch ein Dorf. Diese Woche stand er deshalb vor Gericht. Dort musste der Beschuldigte erfahren, dass sich auch Polizisten an die Geschwindigkeitsregeln halten müssen.
Am 1. Juni 2019 reagierte ein Tessiner Polizist auf einen Verkehrsunfall. „Der Fahrer eines Scooters liegt in Mezzovico am Boden“, lautete die Meldung. Um möglichst rasch am Unfallort zu sein, drückte der Polizist ordentlich auf das Gaspedal.
Daraufhin wurde er innerorts in der Gemeinde Gentilino TI mit 102 km/h geblitzt – erlaubt waren nur 50 km/h.
Über diese Tempoüberschreitung fand nun die Verhandlung beim Strafgericht in Lugano statt, wie die „Aargauer Zeitung“ berichtet.
Das Urteil: Ein Jahr Freiheitsstrafe, jedoch bedingt ausgesetzt auf zwei Jahre. Darüber hinaus droht eventuell ein Führerscheinentzug von zwei Jahren. Da der Polizist die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hatte, gilt er laut dem Gesetz Via Sicura als Raser.
Verteidigerin will Beschwerde einlegen
Unmittelbar nach der Verkündigung des Urteils kündigte die Verteidigerin laut der „Aargauer Zeitung“ bereits Beschwerde an. Sie hatte einen Freispruch gefordert. „Es stellt ein Problem dar, wenn Gerichte im Nachhinein die Dringlichkeit eines Polizeieinsatzes beurteilen. Polizisten müssen innerhalb von Sekunden entscheiden“, so Rechtsanwältin Maria Galliani.
Zudem bestehe das Risiko, dass sich aufgrund von derartigen Urteilen Polizisten nicht mehr beeilen, weil sie Angst haben, vor Gericht zu enden.
Bereits im Jahr 2014 ein ähnlicher Fall
Anfang 2014 ereignete sich ein ähnlicher Fall, bei dem ein Streifenwagen bei einer Verfolgung in Genf mit 132 km/h bei erlaubten 50 km/h unterwegs war. Der Polizist wurde zu einem Jahr Gefängnis bedingt verurteilt.
Die Bundesrichter gaben dem Element der Dringlichkeit dabei zwar Recht. Allerdings habe der Polizist dabei ohne die nötige Voraussicht gehandelt. Selbst wenn er eine drohende Lebensgefahr habe abwenden wollen, rechtfertige das noch lange nicht, selber eine Lebensgefahr durch sein Verhalten zu schaffen.
Quelle: Blick.ch (bearbeitet von belmedia Redaktion)
Titelbild: Symbolbild © Kapo Tessin