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Kanton Bern: Aufhebung der Kundgebungsbeschränkungen

27.05.2021 |  Von  |  Bern, Coronavirus, Schweiz

Der Regierungsrat hat die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an die vom Bundesrat beschlossenen Lockerungsschritte angepasst. Ende Mai hebt er die Beschränkung der Kundgebungen auf.

Weiter hat der Regierungsrat die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Durchführung von Grossveranstaltungen festgelegt und die bestehenden Regelungen in der Gastronomie, beim Justizvollzug und den Schulen verlängert.

Gestern Mittwoch hat der Bundesrat im Rahmen seines Drei-Phasen-Modells den Wechsel von Phase 1 zu Phase 2 sowie weitere Lockerungen der Corona-Massnahmen beschlossen (Öffnungsschritt IV). Deshalb muss auch die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V) in verschiedenen Punkten angepasst werden.

Aufhebung der Beschränkung von Kundgebungen

Derzeit dürfen im Kanton Bern an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen maximal 100 Personen teilnehmen. Als Bundeshauptstadt ist die Stadt Bern schweizweit der Hauptaustragungsort von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen. Erfahrungsgemäss wird die geltende Maskenpflicht bei Kundgebungen häufig nicht konsequent eingehalten. Die Einschränkungen bei den Teilnehmerzahlen waren darum aus epidemiologischen Gründen zum Schutz der Bevölkerung während der zweiten und dritten Welle erforderlich.

Der Regierungsrat ist überzeugt, dass damit viele Ansteckungen verhindert werden konnten. Der Regierungsrat hat im Rahmen seiner periodischen Überprüfung beschlossen, die Beschränkung angesichts der nun deutlich verbesserten epidemiologischen Lage per Ende Mai aufzuheben. Damit trägt der Regierungsrat auch dem Umstand Rechnung, dass die Kundgebungsfreiheit für ihn ein zentrales Grundrecht darstellt.

Regeln zur Bewilligung von Grossveranstaltungen

Der Regierungsrat hat aufgrund der Bundesvorgaben auch bereits die Zuständigkeiten und das Verfahren zur künftigen Durchführung von Grossveranstaltungen einschliesslich der Pilotversuche geregelt. Wie es bereits für Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen der Fall war, die ab dem 1. Oktober 2020 für kurze Zeit erlaubt waren, wird für Veranstaltungen in dieser Grössenordnung wiederum eine Bewilligungspflicht gelten.

Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen für Grossveranstaltungen liegt – wie schon im Herbst 2020 – bei der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter des betroffenen Verwaltungskreises. Eine Grossveranstaltung wird nur dann bewilligt, wenn es die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region erlaubt und der Kanton über die notwendigen Kapazitäten im „Contact Tracing“ für die Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) beurteilt jeweils, ob diese Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn die geplante Grossveranstaltung internationalen Charakter hat, ist vor dem Entscheid über das Gesuch zwingend die Zustimmung des Regierungsrates einzuholen. Unter den Begriff „Grossveranstaltung mit internationalem Charakter“ fallen insbesondere folgende Sportanlässe: Länderspiele der Fussball- und Eishockey-Nationalmannschaften, das Tennisturnier Swiss Open in Gstaad und die Tour de Suisse.

Gesuche um die Durchführung einer Grossveranstaltung sind bei der Standortgemeinde einzureichen und werden von dieser an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Die Gemeinden müssen die Gesuche selber nicht beurteilen, so dass sich ihr Mehraufwand in Grenzen hält.

Vorgehen für die Bewilligung von Pilot-Veranstaltungen

Die Covid-Verordnung Besondere Lage des Bundes sieht vor, dass im Juni 2021 jeder Kanton fünf Pilotveranstaltungen mit 600 bis 1000 Personen durchführen kann. Zweck dieser ausgewählten Veranstaltungen ist es, Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung zu sammeln und soweit möglich die Wirksamkeit der Konzepte für die vorgesehenen Öffnungen zu testen.

Die GSI hat diese Veranstaltungen ausgewählt und die Bewilligungen erteilt, gegebenenfalls in Rücksprache mit anderen Direktionen. Sie hat, gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben, die Massnahmen definiert, welche die Veranstalter ergreifen müssen. Die GSI prüft vorgängig das Schutzkonzept der einzelnen Veranstaltungen und kontrolliert dessen Umsetzung vor Ort.

Bestimmungen in der Gastronomie, dem Justizvollzug und der Bildung gelten weiterhin

Gemäss der bundesrechtlichen Regelung hat der Regierungsrat die bestehenden Massnahmen für die Restaurationsbetriebe und den Justizvollzug bis Ende Juni 2021 und die Massnahmen bei den Bildungseinrichtungen bis zu den Sommerferien verlängert. Die bisherigen Schutzkonzepte der Schulen haben es ermöglicht, den Präsenzunterricht während der letzten Monate aufrecht zu erhalten. Seit Anfang Mai können sich zudem die Lehrerinnen und Lehrer impfen lassen. Weiter werden an den Schulen wöchentlich bis zu 100’000 Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal getestet. Um die Fallzahlen an den Schulen tief zu halten und somit den Präsenzunterricht auch im Juni 2021 sicherzustellen, soll die Maskentragpflicht in den Innenräumen der Schulen der Volksschule und der Sekundarstufe II deshalb bis zu den Sommerferien beibehalten bleiben.

Schutzschirm-Kreditvorlage geht unverändert in den Grossen Rat

Die vom Bundesrat am 26. Mai verabschiedete und auf den 27. Mai in Kraft gesetzte Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) erfordert keine Anpassungen an der vor einer Woche durch den Regierungsrat verabschiedeten Kreditvorlage an den Grossen Rat (siehe Medienmitteilung vom 19. Mai 2021). Der Bundesrat hat nach der Konsultation Franchise und Selbstbehalt reduziert. Sofern die Kantone die Hälfte der ungedeckten Kosten übernehmen, zahlt der Bund die andere Hälfte. Stimmt der Grosse Rat der Kreditvorlage im Umfang von 25 Millionen Franken zu, kann sich der Kanton Bern an den geplanten Massnahmen des Bundes für Veranstaltungen beteiligen, die bewilligt werden und später als Folge von Covid-Einschränkungen kurzfristig abgesagt oder verschoben werden müssen. Um nach der Inkraftsetzung der Bundesverordnung rasch Unterstützung leisten zu können, hatte der Regierungsrat die Kreditvorlage letzte Woche bereits auf der Basis des Verordnungsentwurfs des Bundes verabschiedet. Der Regierungsrat wird gestützt auf den Grossratsbeschluss und die Bundesratsverordnung voraussichtlich eine kantonale Verordnung erlassen, um eine Prioritätenordnung festzulegen, welche Veranstaltungen aufgrund welcher Kriterien zu berücksichtigen sind, falls die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für eine vollständige Abdeckung aller beantragten Ausfallentschädigungen ausreichen sollten.

Stellungnahme des Kantons Bern zu Covid-19-Zertifikaten

Der Kanton Bern wird die benötigten Angaben zur Ausstellung eines Covid-Zertifikats für Geimpfte liefern können und arbeitet hierfür bereits eng mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT zusammen. Dies hält er in seiner Konsultationsantwort zur Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) fest. Die Zertifikate für genesene und getestete Personen sollen gemäss Regierungsrat auf Stufe Bund zentralisiert werden. Die dafür benötigten Angaben für Genesene liegen dem Bund bereits im Informationssystem Meldungen (ISM) vor. Ähnliches gilt für Zertifikate bei getesteten Personen. Auch hier sollte der Bund die Zertifikate ausstellen, basierend auf den Daten im ISM. Der Kanton Bern erachtet es nicht als sinnvoll, alle Labors, Praxen, Apotheken und weiteren testenden Stellen als Aussteller zu berechtigen. Dieser Aufwand wäre nicht gerechtfertigt und stünde in keinem Verhältnis zum Nutzen. Denn im Kanton Bern werden bis Ende Juli knapp 60 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft sein, voraussichtlich spätestens ab August alle impfwilligen Personen. Somit wird sich dann die Frage stellen, ob die Anwendung des Zertifikats auf nationaler Ebene noch gerechtfertigt ist. Bei jenen Personen, die das Zertifikat für internationale Reisen verwenden, ist davon auszugehen, dass sie sich impfen lassen. Wenn dies nicht der Fall ist und sie auf ein negatives Testergebnis angewiesen sind, gibt es bereits heute Lösungen für international anerkannte Reisebestätigungen. Schliesslich ist für den Regierungsrat noch unklar, wie das Ausstellen von Covid-Zertifikaten in datenschutzrechtlicher Hinsicht einzuordnen ist. Er verlangt diesbezüglich eine Präzisierung.

 

Quelle: Kanton Bern
Titelbild: Fabrizio Annovi – shutterstock.com

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