KESB: Kindes- und Erwachsenenschutz - erweiterte Auskunftspflicht ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht nur das Zivilstandsamt, sondern allenfalls weitere Behörden über eine angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme informieren.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft gesetzt. Er verzichtet hingegen auf den Erlass einer Verordnung über die Erteilung von Auskünften zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes.
Das Parlament hatte die Änderung des ZGB im Dezember 2016 in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 11.449 (Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen) beschlossen. Künftig muss die KESB nicht nur das Zivilstandsamt informieren, wenn eine von ihr angeordnete Massnahme die Handlungsfähigkeit einer Person einschränkt. Neu ist sie verpflichtet, je nach Art der Massnahme auch das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde oder das Grundbuchamt sowie die Wohnsitzgemeinde darüber zu informieren.
Kein Bedarf nach Verordnung
Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 erteilt die KESB Privaten auf Gesuch hin Auskunft, wenn die Handlungsfähigkeit einer erwachsenen Person eingeschränkt wurde. Die verschiedenen KESB haben die Behandlung dieser Gesuche in den Kantonen zunächst unterschiedlich gehandhabt. Deshalb hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Erteilung solcher Auskünfte in einer Verordnung zu regeln. Die Vernehmlassung zu einem ersten Entwurf wurde im Herbst 2019 eröffnet.
Die Rückmeldungen in der Vernehmlassung fielen damals kontrovers aus. Deshalb beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Verordnung zusammen mit der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) zu überarbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten hat sich aber deutlich gezeigt, dass die Erteilung der Auskünfte in der Zwischenzeit schweizweit einheitlich und ohne Probleme funktioniert. Dies insbesondere nachdem die KOKES Empfehlungen dazu erlassen hat.
Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in der Vernehmlassung
Der Bundesrat hat deshalb entschieden, das neue Recht ohne Verordnung auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Er wird dem Parlament vorschlagen, den Auftrag für die Erarbeitung einer Ausführungsverordnung wieder aus dem Gesetz zu streichen. Dies soll im Rahmen der Vorlage zur Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts erfolgen. Zu dieser Vorlage hat der Bundesrat ebenfalls am 22. Februar 2023 die Vernehmlassung eröffnet. Dabei werden unter anderem weitere Änderungen bei der Auskunftspflicht an die Wohnsitzgemeinde vorgeschlagen. Insbesondere soll die Auskunftspflicht gegenüber Wohngemeinden einzig Beistandschaften erfassen, welche die Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise einschränken.
Die Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des ZGB dauert bis zum 31. Mai 2023.
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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