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Ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt verbessern

Die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt soll verbessert werden.

Das will die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) mit einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) erreichen. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2023 unterstützt der Bundesrat die Vorlage.

Der Gesetzesentwurf der SPK-N erweitert die Härtefallregelung im AIG für Opfer häuslicher Gewalt. Bei Auflösung der familiären Gemeinschaft sollen neu Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung haben, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Bisher konnten diese Personengruppen zwar eine Aufenthaltsregelung beantragen, sie hatten aber keinen rechtlichen Anspruch darauf. Anspruch hatten nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

Weiter soll der Begriff „eheliche Gewalt“ durch „häusliche Gewalt“ ersetzt werden. Damit will die SPK-N verdeutlichen, dass der neue Rechtsanspruch nicht nur für Ehegatten, sondern auch für deren Kinder, Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie neu auch für Konkubinatspartnerinnen und -partner gilt. Zudem soll die Aufzählung der möglichen Hinweise auf häusliche Gewalt ergänzt und auf Gesetzesstufe gehoben werden. Bisher ist dies in einer Verordnung geregelt.

Bundesrat unterstützt das Anliegen

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament in seiner Stellungnahme, auf die Vorlage einzutreten und diese anzunehmen.

Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, schlägt er jedoch die Streichung eines Absatzes vor, der eine Ausnahme von den Anforderungen an die Erfüllung der Integrationskriterien in jenen Fällen vorsieht, in welchen das Aufenthaltsrecht eines Opfers häuslicher Gewalt verlängert wird. Das AIG enthält bereits eine Ausnahmebestimmung für solche Fälle. Nach Ansicht des Bundesrats ist eine neue Regelung daher nicht erforderlich. Zudem bleibt damit der Spielraum erhalten, auch bei Opfern häuslicher Gewalt notwendige und zumutbare Integrationsmassnahmen vorzusehen.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: Symbolbild © Baloncici – shutterstock.com

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