Schweizer Armee: Drohnen nahe Flugplätzen – VBS warnt vor Gefahr für den Flugbetrieb

Immer häufiger werden Minidrohnen in der Nähe von zivilen und militärischen Flugplätzen gesichtet.

Diese stellen eine potenzielle Gefahr für den Flugbetrieb dar. Um die Sicherheit zu gewährleisten, gelten klare gesetzliche Bestimmungen, die alle Drohnenlenkenden kennen und einhalten müssen.

Minidrohnen bieten heute faszinierende Möglichkeiten: Atemberaubende Luftaufnahmen des eigenen Schrebergartens, der Landschaft oder des Eigenheims sind nur wenige Flugminuten entfernt. Doch so harmlos der Flug mit der kleinen Kamera aus der Luft wirkt – in der Nähe von Flugplätzen kann er schnell zur ernsthaften Gefahr für die Luftfahrt werden. Eine Kollision zwischen einer Drohne und einem Flugzeug oder Helikopter kann schwerwiegende Folgen haben. Aus diesem Grund gelten in der Schweiz strenge Vorschriften für Drohnenflüge im Umfeld von zivilen und militärischen Flugplätzen.

Welche Regeln Drohnenlenkende kennen müssen

Grundsätzlich sind Flüge innerhalb eines eng definierten Perimeters rund um die Flugplätze verboten. Darüber hinaus ist es auch untersagt, Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm in einem Umkreis von weniger als 5 Kilometer um die Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes zu fliegen. Ausserhalb dieser Zone – jedoch innerhalb der Kontrollzone (CTR) – dürfen Drohnen bis auf 120 m/GND eingesetzt werden. Die betroffenen Gebiete sind auf der offiziellen Karte des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) einsehbar. Siehe https://www.123-drohnenkurse.ch/pages/drohneninfos/drohnenkarte-bazl.php

In Ausnahmefällen kann eine Bewilligung eingeholt werden. Zur Antragstellung nutzt man das SFO-Tool (Special Flight Office) von skyguide. Dieses Tool dient dazu, Spezialfluggesuche digital einzureichen, die Situation zu beschreiben, Risikofaktoren zu prüfen und die notwendigen Genehmigungen zu koordinieren.

Wenn die Genehmigung von Skyguide erteilt wurde, und sofern im Rahmen der Genehmigung keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt wurden, gilt für Drohnenlenkende folgende Regel: Andere Luftraumnutzende in der Nähe seines eigenen Einsatzgebiets sind aktiv zu überwachen und die Drohne ist mit genügend Entfernung zu anderen Luftraumnutzenden zu betreiben, so dass es zu keiner Kollision kommen kann. Hierfür sind aktiv alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Änderung der Flughöhe, der Flugbahn oder sogar das Abbrechen des Fluges, falls erforderlich.

Faszinierende Möglichkeiten, aber bitte mit Verantwortung

Drohnenfliegen macht Spass – doch in der Praxis zeigt sich bislang, dass nicht alle Drohnenpilotinnen und -piloten mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut sind. Derzeit besteht die einzige rechtliche Eingriffsmöglichkeit in der Intervention der Kantonspolizei oder der Militärpolizei zur Identifikation und Festnahme des Drohnenlenkenden. Wer also sicher und regelkonform unterwegs sein will, tut gut daran sich im Voraus über die Einschränkungen zu informieren, die Karte des BAZL prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig eine Bewilligung über das SFO-Tool zu beantragen.

Informationsseiten:

 

Quelle: Kommunikation Verteidigung, Schröder Nadine
Bildquelle: © VBS/DDPS, Alex Kühni

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