Zürich ZH: Ab 1. Januar 2026 zahlen Chaoten für Polizeieinsätze aus eigener Tasche
von Polizei.news Redaktion Kantonspolizei Organisationen Polizeinews Regionen Schweiz Stadt Affoltern am Albis Stadt Bülach Stadt Dübendorf Stadt Kloten Stadt Opfikon Stadt Regensdorf Stadt Richterswil Stadt Rümlang Stadt Rüti Stadt Schlieren Stadt Uster Stadt Wädenswil Stadt Wallisellen Stadt Wetzikon Stadt Winterthur Stadt Zürich Zürich
Die vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Polizeigesetzes zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur „Anti-Chaoten-Initiative“ tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung hat der Regierungsrat die entsprechende Verordnung verabschiedet. Diese regelt die Grundsätze der Kostenauferlegung durch die Polizei.
Mit klarem Mehr haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 den Gegenvorschlag zur „Anti-Chaoten-Initiative“ angenommen. Zur Umsetzung des Volksentscheids brauchte es eine Änderung des kantonalen Polizeigesetzes. Die entsprechende Gesetzesvorlage hat das Kantonsparlament an seiner Sitzung vom 30. Juni 2025 − mit 112 Ja gegen 57 Nein ebenfalls deutlich − beschlossen.
Der in der Kantonsratsdebatte geäusserten Forderung nach einer raschen Umsetzung des Volksentscheids kommt der Regierungsrat nach und setzt die Änderung des Polizeigesetzes auf den 1. Januar 2026 in Kraft, nachdem gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist.
Mit dem Gegenvorschlag zur «Anti-Chaoten-Initiative» hatten sich die Zürcherinnen und Zürcher für eine zwingende Verrechnung von Kosten für ausserordentliche Polizeieinsätze an vorsätzlich handelnde Verursacherinnen und Verursacher ausgesprochen.
Beim Kostenersatz, der von den vorsätzlich handelnden Verursacherinnen und Verursachern eines ausserordentlichen Polizeieinsatzes zu verlangen ist, handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Diesem Umstand trägt der Regierungsrat Rechnung, indem er zeitgleich mit der Inkraftsetzung des geänderten Polizeigesetzes eine Gebührenverordnung für die Polizei erlässt.
Die kantonale Verordnung regelt die Grundsätze der Kostenauferlegung durch die Polizei gemäss Polizeigesetz (§ 58) und die Höhe der Gebühren der Kantonspolizei. Juristisch gesehen, bedeutet das: Mit der vom Kantonsrat beschlossenen Gesetzesänderung wird die Abgabenpflicht konkretisiert, mit der neuen Verordnung zusätzlich noch ausgeführt und so das Erfordernis der Bestimmtheit erfüllt. Damit wurde auch ein neuer Entscheid des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, bei dem es um eine Weiterverrechnung von Kosten für einen Polizeieinsatz noch nach der bisherigen Regelung des Polizeigesetzes gegangen war.
Quelle: Kantonspolizei Zürich
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