Die Einfuhr von Waffen ohne Bewilligung ist verboten – dies gilt auch in der Fasnachtszeit
Regelmässig werden in der Vorfasnachtszeit Imitations- Schreckschuss- und Softairwaffen auf Online-Portalen im Internet im Ausland bestellt und auf dem Postweg ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt.
Dies ist illegal und kann zu einer Anzeige führen. Zudem verbietet es das Waffengesetz solche Waffen zu tragen, auch an der Fasnacht.
Bereits jetzt läuft im ganzen Kantonsgebiet die Vorfasnacht auf Hochtouren. Fasnächtler lassen sich verlocken, für die Fasnacht auf Online-Portalen im Ausland Imitations-, Schreckschuss und Softairwaffen zu bestellen.
Die Strafuntersuchungsbehörden warnen vor den Folgen. Um Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in die Schweiz einzuführen, benötigt man eine Bewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol). Werden solche illegalen Einfuhren beim Zoll festgestellt, wird durch die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eröffnet. Kommt es zu einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hinzu kommen Untersuchungskosten von mehreren hundert Franken. Zusätzlich kann es zu einem Eintrag ins Strafregister kommen.
Regelmässig wird auch festgestellt, dass kostümierte Fasnächtler (Cowboys, Jäger, Ranger, SWAT-Mitglieder usw.) Waffen mit sich tragen. Softair-, Schreckschuss- und Imitationswaffen gelten gemäss Waffengesetz als Waffen. Das Tragen solcher Waffen in der Öffentlichkeit ist verboten. Erlaubt sind nur Gegenstände, welche auf den ersten Blick als Spielzeugwaffen erkennbar oder transparent sind.
Die Luzerner Polizei wird während der Fasnachtszeit keine Spezialkontrollen diesbezüglich durchführen. Werden aber im Rahmen der verstärkten Präsenz strafbare Handlungen festgestellt, müssen die Beteiligten mit einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft und den rechtlichen Folgen rechnen.
Informationsbroschüre
Quelle: Luzerner Polizei
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