Kanton Luzern: Bevölkerungs- und Zivilschutzrecht wird revidiert
Nachdem das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz umfassend revidiert wurde, muss der Kanton sein Recht anpassen. Der Regierungsrat nutzt die Gelegenheit, um auch Zuständigkeiten und Entschädigungsfragen neu zu regeln.
Dabei sind auch Erfahrungen aus der immer noch laufenden Bewältigung der Coronakrise eingeflossen. Die Vorlage geht nun in die Vernehmlassung.
Die Bedrohungen und Gefahren haben sich in den letzten Jahren verändert. Insbesondere Terrorismus, Cyberattacken, Stromausfälle oder Seuchen haben für die Schweiz mehr Stellenwert erhalten. Daher wurde das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) auf den 1. Januar 2021 hin totalrevidiert. Im Nachgang dazu muss nun auch der Kanton Luzern seine Gesetzgebung anpassen.
Neben der Anpassung der kantonalen Erlasse an das neue Bundesrecht wurden bei dieser Gelegenheit sämtliche Bestimmungen des kantonalen Bevölkerungs- und Zivilschutzrechts auf ihre Zweckmässigkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Dabei sind auch die wichtigsten Erkenntnisse aus den Einsätzen im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingeflossen.
Zum einen soll im Gesetz über den Zivilschutz eine Grundlage für die vom Kanton bereits seit einigen Jahren betriebene kantonale Zivilschutzformation geschaffen werden. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die periodische Kontrolle der Schutzräume von den Gemeinden auf den Kanton übergeht. Dadurch werden die Aufgaben der Steuerung des Schutzraumbaus und der Schutzraumkontrolle beim Kanton gebündelt.
Schliesslich soll die Entschädigung, die ein Veranstalter für nationale und kantonale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft zu bezahlen hat, kantonsweit einheitlich festgelegt werden. Diese Vorgaben sollen sich grundsätzlich an den Pauschalen für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene orientieren. Dabei sind aber auch die Bedürfnisse der regionalen Zivilschutzorganisationen zu berücksichtigen. Dadurch soll der heutige, unerwünschte Wettbewerb zwischen den einzelnen Zivilschutzorganisationen unterbunden werden. Die Entschädigungen für regionale und kommunale Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sollen weiterhin von der aufbietenden Stelle, also der regionalen Zivilschutzorganisation, festgelegt werden.
Erkenntnisse aus der Coronakrise
Im Frühling hat der Regierungsrat über die Vernehmlassungsvorlage beraten und beschlossen, die Vernehmlassung zu verschieben, um Erfahrungen aus der Coronakrise und einen Handlungsbedarf daraus berücksichtigen zu können. Grundsätzlich haben die Zivilschutzeinsätze sehr gut funktioniert. Der Zivilschutz hat einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Krise geleistet.
Ebenfalls bewährt hat sich der Kommandoposten des Kantonalen Führungsstabs (KFS) in Nottwil, der sofort betriebsbereit war. Das Ausbildungszentrum in Sempach entwickelte sich innert kürzester Zeit zur flexiblen Basis für Einsatzkräfte. Bei der in naher Zukunft anstehenden Sanierung sollen auch Erkenntnisse aus der Coronakrise berücksichtigt werden. Ein gewisses Steigerungspotential liegt in den teilweise unterschiedlichen Vorstellungen zur Verrechnung der Zivilschutzeinsätze in den einzelnen Zivilschutzregionen.
Dies verursacht einen grossen Koordinationsaufwand. Deshalb sollen nicht nur die Entschädigungen für gewisse Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, sondern auch die Entschädigungen, die Behörden für Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen zu bezahlen haben, harmonisiert werden. Allerdings nur bei Einsätzen von Zivilschutzorganisationen ausserhalb ihrer Region oder ihres Aufgabenbereichs.
Die kantonalen Gesetze können nicht mehr rechtzeitig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG am 1. Januar 2021 hin angepasst werden. Der Grund dafür ist zum einen die erwähnte Verzögerung infolge der vordringlichen Coronavirus-Bekämpfung und zum anderen die Tatsache, dass die ausführenden Verordnungen des Bundes zum BZG erst im November 2020 verabschiedet wurden. Deshalb sollen diejenigen Gegenstände der Teilrevision, die unmittelbar umgesetzt werden müssen, vorläufig in einer sogenannten Einführungsverordnung geregelt werden. Der wichtigste Punkt in der Einführungsverordnung ist eine Regelung mit dem Zweck, zusätzliche Unterbestände im Zivilschutz zeitlich zu verzögern und zu entschärfen.
Die Kantone können befristet für höchstens fünf Jahre die Dienstdauer von Zivilschutzangehörigen bis zum 40. Altersjahr verlängern. Ohne diese Übergangsregelung wären die Angehörigen des Zivilschutzes neu nach 14 statt wie bisher nach 20 Dienstjahren aus dem Zivilschutz zu entlassen. Besonders gravierend würde sich dies im Jahr 2021 bei den Unteroffizieren zeigen, da im Jahr 2020 zu Gunsten von Einsätzen im Zusammenhang mit dem Coronavirus vielfach auf die Durchführung von Wiederholungs- und Kaderkursen verzichtet wurde.
Um die Einsatzbereitschaft und die Kernaufträge des Zivilschutzes sicherzustellen, sind auch auf kommunaler Ebene Massnahmen notwendig. Dies einerseits aufgrund des seit Jahren feststellbaren Trends zu tieferen Personalbeständen, aber auch andererseits als Erfahrung aus der Bewältigung der Coronakrise. Der Regierungsrat stellt daher im Rahmen der Vernehmlassung auch Fragen zu einem allfälligen Reorganisationsbedarf. Heute ist der Zivilschutz im Kanton Luzern in sechs regionale Zivilschutzorganisationen aufgeteilt. Ergänzend unterstützt die kantonale Formation die Regionen und deckt verschiedene Spezialaufträge ab.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2021.
Quelle: Staatskanzlei Luzern
Titelbild: yui – shutterstock.com