Rechtsgrundlage für Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren tritt am 1. März 2021 in Kraft

Die in der Herbstsession 2020 vom Parlament verabschiedete Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren tritt auf den 1. März 2021 in Kraft.

Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 entschieden. Die neuen Bestimmungen schliessen eine Gesetzeslücke und verhindern damit, dass gefährliche Täter in die Freiheit entlassen werden müssen.

Ein Gericht entscheidet im so genannten nachträglichen Verfahren, wenn gegenüber einem Straftäter während des Straf- und Massnahmenvollzugs eine freiheitsentziehende Massnahme verlängert oder durch eine andere solche Massnahme ersetzt werden muss. Sofern es zum Schutz der Bevölkerung nötig ist, muss die verurteilte Person bis zum Entscheid des Gerichts in Sicherheitshaft genommen werden können.

Dafür fehlte in der Schweiz bisher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Nach der Praxis des Bundesgerichts durften die Gerichte in solchen Fällen aber die bestehenden Bestimmungen über die Sicherheitshaft in laufenden Strafverfahren sinngemäss anwenden. In einem Urteil vom Dezember 2019 gegen die Schweiz hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) allerdings festgestellt, dass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe, die bundesgerichtliche Praxis somit nicht zulässig sei.

Die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage war in der Änderung der Strafprozessordnung, die derzeit im Parlament beraten wird, vorgesehen. Damit die Gesetzeslücke möglichst rasch geschlossen werden kann, hat das Parlament die Rechtsgrundlage für die Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren aus der Gesetzesvorlage herausgelöst und separat behandelt.

Der Bundesrat setzt die neue Rechtsgrundlage nun auf den 1. März 2021 in Kraft, unter dem Vorbehalt, dass kein Referendum zustande kommt. Die Referendumsfrist läuft bis am 14. Januar 2021.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: canadastock – shutterstock.com

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