Kanton FR: Staatskanzlei verlangt Untersuchung der Wahlkampfkonten von Staatsrat Philippe Demierre

Auf Verlangen der Staatskanzlei untersuchte die Staatsanwaltschaft die persönlichen Wahlkampfkonten von Staatsrat Philippe Demierre.

Sie stellte fest, dass die Strafnormen des Gesetztes über die Politikfinanzierung in diesem Fall nicht anwendbar sind und verfügte am 11. April 2023 eine Nichtanhandnahme.

Nach den am 7. März 2023 in der Presse erschienenen Enthüllungen über eine nicht angekündigte Wahlkampfausgabe von Staatsrat Philippe Demierre ersuchte die Staatskanzlei die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit zu untersuchen. Der Generalstaatsanwalt forderte die Staatskanzlei auf, ihm das vom Staatsrat angekündigte Budget und den Bericht über die Prüfung der Wahlkampfkosten vorzulegen.

Er gewährte dem Staatsrat auch die Möglichkeit, sich zu erklären, was am 31. März 2023 geschah. Am selben Tag liess Philippe Demierre seine korrigierte Wahlkampfabrechnung von der Staatskanzlei veröffentlichen.

Nach Prüfung der Akte, des Gesetzes über die Politikfinanzierung (PolFiG), der Botschaft des Staatsrates und des Amtlichen Bulletins der Verhandlungen des Grossen Rates kam der Generalstaatsanwalt zu folgenden Schlüssen:

  • Der von Philippe Demierre ursprünglich nicht angekündigte Betrag von CHF 10’770.00 ist keine Spende, sondern eine Eigenfinanzierung.
  • Der Sinn des Gesetzes ist es, in Erfahrung zu bringen, wer die gewählten Vertreter bezahlt und somit ihre Entscheidungen beeinflussen könnte. Im vorliegenden Fall wird der Betrag vom Staatsrat selbst finanziert.
  • Das Gesetz gilt nur für politische Organisationen, einschliesslich persönlicher Wahlkampfkomitees, die Finanzierungen von Dritten erhalten. Im vorliegenden Fall stammt nur eine geringfügige Finanzierung, die weniger als 5% der Endabrechnung ausmacht (Wahlkampfkosten: ca. CHF 60.000,00; Finanzierung durch Dritte: ca. CHF 2.700,00), nicht aus den Eigenmitteln von Philippe Demierre.
  • In der Botschaft des Staatsrats wird ferner Folgendes ausgeführt: „In diesem Sinne muss, wer eigene finanzielle Mittel für seine Kandidatur für ein öffentliches Amt einsetzt (persönliche Kampagne), diese nicht offenlegen. Eine solche Person kann offensichtlich nicht selbst als „politische Organisation“ im Sinne von Art. 139a KV betrachtet werden“.

Aus diesen Gründen erachtete der Generalstaatsanwalt den strafrechtlichen Teil des PolFiG als nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Infolgedessen verfügte er gestern die Nichtanhandnahme.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft / Kanton Freiburg
Titelbild: Symbolbild © Matthias Wehnert – shutterstock.com

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