Stadt Zürich ZH: Klare Kriterien für Personenkontrollen seit 2017
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg beurteilt die Personenkontrolle von Mohamed Wa Baile im Jahr 2015 durch die Stadtpolizei als diskriminierend.
Die Stadtpolizei reagierte auf die Rassismusvorwürfe und setzte bereits 2017 neue Standards in Kraft, nach denen eine Person kontrolliert werden darf.
Mohamed Wa Baile ist Schweizer Staatsangehöriger und wurde im Jahr 2015 im Hauptbahnhof Zürich auf dem Weg zur Arbeit von der Stadtpolizei Zürich zur Identitätskontrolle angehalten. Mohamed Wa Baile weigerte sich, den Anweisungen Folge zu leisten, da er eine Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe geltend machte. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat er nun Recht bekommen. Das Urteil des EGMR wurde am Dienstagvormittag eröffnet. Das Sicherheitsdepartement und die Stadtpolizei werden es nun analysieren.
Der Fall von Mohamed Wa Baile hatte im Jahr 2015 politische Diskussionen ausgelöst. Das Sicherheitsdepartement lancierte mit der Stadtpolizei das Projekt „Polizeiarbeit in urbanen Spannungsfeldern“, um Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, sogenanntes „Racial Profiling“, zu minimieren. Die Massnahmen aus dem Projekt wurden 2017 umgesetzt.
So muss die Stadtpolizei bei Personenkontrollen seither den kontrollierten Personen den Grund für die Kontrolle angeben. Die Gründe, die eine Kontrolle rechtfertigen, sind klar definiert und in einer Dienstanweisung festgeschrieben. Das Bauchgefühl allein genügt nicht. Auf einer App werden Ort, Zeit und Grund der Kontrolle erfasst, und ob die Kontrolle zu einer Verzeigung, Verhaftung oder einer Entlassung ohne Folgen führte. Zudem wurde das Thema Rassismus in der Ausbildung vertieft und praxisnahe Übungen dazu eingeführt.
Selbstverständlich passieren in einem Korps mit über 2100 Mitarbeitenden Fehler. Wenn wir fehlbares Verhalten feststellen, reagieren wir.
Quelle: Stadt Zürich Stadtkanzlei
Titelbild: Symbolbild © Stadtpolizei Zürich