Neudefinition der Einbürgerungskriterien im Bürgerrechtsgesetz
Im Kanton Luzern soll die Einbürgerungspraxis weitergeführt werden. Soweit nötig, soll sie dem Bundesrecht angepasst werden. Dem Kantonsrat wird vom Regierungsrat ein entsprechender Entwurf für das neue Bürgerrechtsgesetz unterbreitet. Unter anderem wird darin zwingend ein Sprachnachweis als Einbürgerungskriterium vorausgesetzt. Auf einen standardisierten Einbürgerungstest wird verzichtet.
Die eidgenössischen Räte haben am 20. Juni 2014 ein neues Bürgerrechtsgesetz beschlossen, das auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Nun soll das kantonale Bürgerrechtsgesetz in Einklang mit dem revidierten Bundesgesetz gebracht werden. Dazu unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Da das neue Bundesrecht die Einbürgerungskriterien in vielen Bereichen bereits weitgehend definiert, bleibt den Kantonen nur wenig Gestaltungsfreiraum.
Sprachnachweis wird verlangt
Der Entwurf für das neue Bürgerrechtsgesetz nimmt vor allem bei den Einbürgerungskriterien Anpassungen vor. Neu verlangt das Bundesgesetz zwingend einen Sprachnachweis mit mündlichen und schriftlichen Kompetenzen einer Landessprache. Für den Kanton Luzern sind ausdrücklich Deutschkenntnisse erforderlich.
Neu definiert das Bundesrecht zudem den Bezug von Sozialhilfe als Hindernis für die Einbürgerung. Eine Einbürgerung ist nicht möglich, wenn drei Jahre vor Einreichen des Gesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen wurde. Diese Bestimmung war in der Vernehmlassung unbestritten und soll ins kantonale Gesetz übernommen werden.
Kein standardisierter Einbürgerungstest
Im Kanton Luzern wird kein standardisierter kantonaler Einbürgerungstest eingeführt. Die Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren ergaben, dass die Gemeinden die entsprechenden Kenntnisse der Gesuchstellenden weiterhin individuell prüfen sollen.
Einbürgerungspraxis bleibt gleich
Die weiteren Anpassungen – das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen – werden so umgesetzt, dass die bisherige Luzerner Einbürgerungspraxis beibehalten wird. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zeigten sich in der Mehrheit einverstanden mit den vorgeschlagenen Änderungen. Auch das Nichterfüllen von öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen wie Betreibungen oder Steuerschulden soll im Einbürgerungsverfahren Beachtung finden. Den persönlichen Umständen einer Person (Krankheit, usw.) ist bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen jeweils angemessen Rechnung zu tragen. Das Gesetz soll möglichst zeitgleich mit dem Bundesgesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Artikel von: Staatskanzlei Luzern
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