EU-Waffenrichtlinie: Pragmatische Lösung in die Vernehmlassung geschickt

Der Bundesrat schickt eine pragmatische Lösung zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in die Vernehmlassung. Die vorgeschlagene Lösung schöpft den bestehenden Spielraum aus und trägt der Tradition des schweizerischen Schiesswesens Rechnung. Für die Übernahme von Ordonnanzwaffen ist keine Änderung vorgesehen.

Auch Sportschützen und Waffensammler dürfen weiterhin die halbautomatischen Waffen besitzen, die von der EU-Richtlinie erfasst sind. Die Vernehmlassung läuft bis zum 5. Januar 2018.

Die europäische Waffenrichtlinie ist vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohung ausgearbeitet worden. Sie dient dem Kampf gegen den Missbrauch von Waffen. Unter anderem soll der Zugang zu Waffen erschwert werden, deren Verwendung viele Menschenleben fordern kann, also etwa zu bestimmten halbautomatischen Waffen. Da diese Waffen traditionell im Schweizer Schiesswesen verwendet werden, hat die Schweiz von der Europäischen Union eine Ausnahmeregelung eingefordert und erhalten. Dies ermöglicht es, dass diese Waffen hierzulande im Schiesswesen weiterhin verwendet werden können.

Keine Änderungen für Ordonnanzwaffen

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung sieht für Ordonnanzwaffen keine Änderung vor. Wer die Ordonanzwaffe nach Beendigung des Militärdienstes behalten möchte, kann das weiterhin tun. Es sind keinerlei Änderungen vorgesehen.

Bewilligungen für Sportschützen

Auch Sportschützen dürfen weiterhin Waffen erwerben, die von der Richtlinie erfasst sind. Bedingung ist, dass sie entweder Mitglied eines Schiessvereins sind oder auf andere Art nachweisen können, dass sie ihre Waffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Nach 5 und nach 10 Jahren müssen sie den Nachweis des einen oder des anderen erneut erbringen. Einen Vereinszwang gibt es also nicht. Sportschützen, die bereits eine der fraglichen Waffen besitzen, müssen sich den Besitz dieser Waffe lediglich beim kantonalen Waffenbüro bestätigen lassen – sofern die Waffe nicht ohnehin schon in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet ist.

Sammler und Museen

Auch wer solche Waffen zu Sammlerzwecken erwerben möchte, kann dies weiterhin tun. Er muss dafür lediglich nachweisen, dass er die Waffen sicher aufbewahrt, und darlegen, welchen Zweck er mit der Sammlung verfolgt. Ausserdem muss er ein Verzeichnis seiner Waffen führen. Sammler, die bereits solche Waffen besitzen, müssen sich den Besitz lediglich beim kantonalen Waffenbüro bestätigen lassen – sofern die Waffen nicht schon in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet sind.

Jägerinnen und Jäger nicht betroffen

Jägerinnen und Jäger sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Sie verwenden zur Jagd keine Waffen, die von der Richtlinie erfasst sind.

Verstärkung der Rückverfolgbarkeit und des Informationsaustausches

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung sieht auch Massnahmen vor, mit denen die Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit von Waffen verbessert und der Informationsaustausch verstärkt werden. Vorgesehen sind ausserdem präzisere Auflagen für Waffenhändler.

Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie wird indessen weder ein medizinischer oder psychologischer Test noch ein zentrales Waffenregister eingeführt.

 

Quelle: fedpol
Artikelbild: Symbolbild © Laszlo66 – shutterstock.com

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