Raubüberfall: Wenn Gewalt ein Teil des Verbrechens wird
Ein Raub liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache entwendet und dabei Gewalt anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht – wie in Art. 140 StGB definiert. Das kann ein Handy, die Handtasche oder das Portemonnaie sein, das unter physischem Zwang entwunden wird.
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