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Informations-Striptease bei der Wohnungssuche – dürfen Vermieter alles wissen?

31.07.2014 |  Von  |  Beitrag

[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Wer auf der Suche nach einer neuen Wohnung ist, muss meistens viele persönliche Informationen von sich preisgeben. Dabei tauchen auf den Anmeldeformularen der Vermieter oft sehr intime Fragen auf, beispielsweise zum Zivilstand, zu möglichen Leasingverträgen oder zum Grund der Wohnungssuche. Aber welche dieser Fragen darf ein Vermieter auf dem Anmeldeformular eigentlich stellen? Laut einem Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission lautet die Antwort darauf: keine Einzige. Zur Not darf man als Wohnungssuchender sogar schwindeln, wenn die Neugier des Vermieters zu weit geht.

Auch wenn diese Art von Fragen eigentlich nicht zulässig ist, so werden Wohnungssuchende doch täglich mit ihnen konfrontiert. In den meisten Fällen antworten diese auch ohne viele Widerworte, um sich die Chancen gegenüber den anderen Interessenten nicht zu verspielen. Datenschutzspezialisten sehen hier ein grosses Problem, denn Vermieter dürfen nur nach den Informationen fragen, die für die objektive Auswahl eines Mieters nötig und geeignet sind. Nicht zulässig sind zum Beispiel Fragen zum genauen Einkommen des Wohnungssuchenden, wenn im Grossen und Ganzen klar ist, dass die Miete im Budget des Interessenten liegt. Aus diesem Grund ist nur die Frage nach der jeweiligen Einkommenskategorie oder dem Verhältnis zwischen Einkommen und Miete erlaubt. Ebenso wenig darf der Vermieter nach bestehenden Leasingverträgen fragen, da diese Information keine Auskunft über die finanzielle Situation des Wohnungssuchenden gibt.

Wer sich weigert, hat weniger Chancen auf eine Wohnung

Es gibt aber auch Ausnahmen zu den grundsätzlich unzulässigen Fragen, beispielsweise bei Wohnungsbaugenossenschaften oder anderen Liegenschaften, die einem statuarischen Zweck dienen. Diese dürfen ausführliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Bewerbers verlangen, damit sie beurteilen können, ob dieser die vorgegebenen Richtlinien erfüllt.

Unzulässige Fragen dürfen vom Vermieter im Allgemeinen aber auch dann nicht gestellt werden, wenn diese als freiwillige Angaben deklariert werden. Begründet wird dies damit, dass ein Interessent sich unter Umständen scheut, solche Fragen unbeantwortet zu lassen, da er fürchtet, dadurch seine Chancen auf eine Zusage zu verringern. Sollten sich unzulässige Fragen auf dem Bewerbungsbogen finden, so hat der Wohnungssuchende das Recht, diese mit einer Notlüge zu beantworten. Selbst wenn die Lüge zu einem späteren Zeitpunkt auffliegen sollte, so kann der Vermieter dadurch kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht geltend machen.

Mittlerweile werden die Regeln von den Vermietern allerdings immer öfter missachtet. Das geht sogar so weit, dass Hausverwaltungen schon Lohndaten, Betreiberauszüge und Referenzen verlangen, bevor eine Einwilligung zur Besichtigung der Wohnung gegeben wird. Aber auch wenn dieses Vorgehen unzulässig ist, so hat man als Wohnungssuchender in solchen Fällen in der Regel keine Chancen, als Mieter ausgewählt zu werden, wenn man nicht dazu bereit ist, die entsprechenden Unterlagen vorzeitig einzureichen.[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_video link=“https://www.youtube.com/watch?v=JAtweedU89c“][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]Referenzen dürfen nicht als Informationsquelle missbraucht werden

Der Vermieter darf nach Referenzen fragen, solange die Frage ausdrücklich als freiwillige Angabe gekennzeichnet ist. Werden vom Interessenten Referenzpersonen genannt, so darf sich der Vermieter nur bei diesen nach dem potenziellen Mieter erkundigen. Wenn beispielsweise der aktuelle Vermieter nicht genannt wird, so wäre eine Nachfrage bei ihm unzulässig, auch wenn die Adresse bekannt sein sollte.

Aber selbst wenn eine Referenzperson angegeben wird, so darf der Vermieter diese nicht missbrauchen, um beliebige Informationen über den Bewerber einzuholen. Es dürfen nur bereits erhaltene Auskünfte überprüft oder Informationen eingeholt werden, an denen ein legitimes Interesse besteht. Beispielsweise darf der Arbeitgeber des Interessenten gefragt werden, ob dieser sich aufgrund seines Einkommens den Mietzins leisten kann. Sollte der Vorvermieter als Referenz angegeben werden, so darf dieser allerdings keine negativen Aussagen treffen über Vorfälle, die er nicht belegen kann oder die schon längere Zeit zurückliegen.

Nicht mehr relevante Daten müssen gelöscht werden

Sobald ein Bewerber den Mietvertrag unterschrieben hat, müssen die Daten aller anderen Interessenten gelöscht werden, es sei denn, sie willigen dazu ein, dass diese in einer Warteliste vorgehalten werden. Allerdings müssen auch diese nach einer angemessenen Zeit – Datenschützer sprechen hier von etwa einem Jahr – vollständig gelöscht werden. Bevor der Vermieter allerdings erneut Referenzen bezüglich der betreffenden Personen einholen kann, muss er erneut um Erlaubnis fragen. Auf keinen Fall dürfen die Daten für andere Zwecke verwendet werden, etwa zu Marketingzwecken oder zur Weitergabe an Auskunfteien.

Wenn man den Zuschlag für die Wohnung erhält, so darf man auch später noch jederzeit vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert sind. Dies umfasst auch eingeholte Referenzen, wenn für diese eine Notiz in den Akten existiert. Sollten die gespeicherten Daten vom Vermieter nicht mehr benötigt werden, so darf man von diesem eine Löschung verlangen.

Das Anmeldeformular zwingt nicht zur Unterschrift des Mietvertrags

Häufig steht auf dem Anmeldeformular eine Klausel, wonach der Bewerber eine Umtriebsentschädigung zahlen muss, falls er den Mietvertrag später nicht unterschreibt. Solche Sätze sind nach Ansicht vieler Experten ungültig, da das Anmeldeformular rechtlich gesehen nur eine Einladung an den Vermieter darstellt, ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Wer dieses Angebot ablehnt, der ist auch nicht zur Zahlung irgendwelcher Kosten verpflichtet.

 

Oberstes Bild: © Brian A Jackson – Shutterstock.com[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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