Küssen, Lästern, Surfen – was ist erlaubt am Arbeitsplatz?
von Tobias Wolf
Private Internetnutzung
Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist wohl das häufigste Fehlverhalten von Angestellten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein vermeintliches Kavaliersdelikt, sondern um eine Vertragsverletzung im doppelten Sinne: Zum einen wird Büroinventar ohne Bewilligung fremdgenutzt und zum anderen wird Arbeitszeit für private Zwecke missbraucht. Viele Arbeitgeber sperren aus diesem Grund von vornherein gewisse Internetdienste wie beispielsweise Facebook oder Twitter. Den Internetverkehr eines Angestellten überwachen darf der Arbeitgeber allerdings nur, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass sich der Mitarbeiter nicht an die internen Weisungen zur Internetnutzung hält.
Alkohol- und Drogenkonsum
Ein Angestellter, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zur Arbeit erscheint, kann seine vertraglich geschuldete Leistung nicht in vollem Umfang erbringen. Sollte er darüber hinaus für das Lenken von Fahrzeugen oder das Bedienen von Maschinen verantwortlich sein, so stellt er auch eine Gefahr für sich und für andere dar. In solchen Fällen kann Trunkenheit bei der Arbeit ein triftiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Denn wenn ein Arbeitnehmer im alkoholisierten Zustand einen Unfall verursacht, dann kann auch der Arbeitgeber für die entstandenen Schäden belangt werden, falls er Kenntnis von der Alkoholkrankheit seines Mitarbeiters hatte.
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Büro verlässt oder einfach einen Tag früher in die Ferien verschwindet, hat der Arbeitgeber wenig Handlungsspielraum. Rein rechtlich kann er seine Angestellten nämlich nicht dazu zwingen, am Arbeitsplatz zu bleiben. Er kann den Betreffenden allerdings schriftlich abmahnen und bei wiederholtem Fernbleiben schliesslich kündigen. Erscheint ein Arbeitnehmer allerdings vier Tage in Folge nicht am Arbeitsplatz, so braucht er auch am fünften Tag nicht mehr wiederzukommen. Nach dieser Zeitspanne wird das unentschuldigte Fernbleiben nämlich in der Regel als endgültiges Verlassen der Arbeitsstelle und somit als fristlose Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers angesehen.
Affären am Arbeitsplatz
Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wenn Mitarbeiter untereinander eine intime Beziehung haben. Auch das hierarchische Verhältnis der Liebenden zueinander spielt dabei keine Rolle. In solchen Fällen geht stets die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers vor, es sei denn, das Arbeitsklima würde unter der Affäre leiden oder die Arbeitsleistung der Verliebten würde nachlassen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber dann eingreifen und einen der angestellten versetzen oder sogar entlassen.
Sexuelle Belästigung und Mobbing
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor unzulässigen Übergriffen wie Mobbing oder sexueller Belästigung zu schützen. In der Praxis erweist sich dies allerdings oft als schwierig, da diese Delikte meistens nur schwer nachzuweisen sind. Wenn solche Anschuldigungen von einem Mitarbeiter vorgebracht werden, dann hat der Arbeitgeber diese aber in jedem Fall ernst zu nehmen und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen. Manchmal reicht es beispielsweise schon aus, die betreffenden Angestellten voneinander zu trennen. Sollte dies allerdings nicht genügen, so bleibt als letzte Option nur die Kündigung des Unruhestifters.
Diebstahl von Büromaterial
Bei Diebstahl kennen nur die wenigsten Richter ein Pardon, da es sich hierbei stets um eine Straftat handelt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie wertvoll das Diebesgut ist. Auch kleinste Delikte führen hier in der Regel umgehend zur Kündigung durch den Arbeitgeber, wie viele Fälle aus der Vergangenheit zeigen.
Lästern über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte
Internetforen und soziale Netzwerke haben neue Möglichkeiten geschaffen, sich über den eigenen Chef oder die Firma auszulassen. Entsprechend haben auch Fälle von Loyalitätsverletzung gegenüber dem Arbeitgeber in den vergangenen Jahren zugenommen. Wer allerdings in der Öffentlichkeit schlecht über seinen Chef spricht und so dessen Ruf schädigt, verletzt in hohem Masse die Treuepflicht. Sollten die Vorwürfe darüber hinaus unwahr sein oder es sich bei den getroffenen Aussagen sogar um Betriebsinterna gehandelt haben, so kann dies nicht nur die eigene Arbeitsstelle kosten, sondern auch leicht vor Gericht enden. Traurige Berühmtheit hat in diesem Zusammenhang der Fall von zwei Mitarbeiterinnen des Sozialdepartements der Stadt Zürich erlangt. Die beiden Damen hatten sich vor einigen Jahren an die Medien gewandt, um auf die Missstände innerhalb der Behörde aufmerksam zu machen. Infolgedessen verloren sie nicht nur ihre Anstellung, sondern wurden zudem noch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt.
Private Arbeiten während der Arbeitszeit
Egal ob während der Arbeit noch schnell eine Überweisung per Onlinebanking getätigt, eine Kolumne für die Vereinszeitung geschrieben oder die Steuererklärung für einen guten Freund erledigt wird, private Arbeiten während der Arbeitszeit sind aus Sicht des Arbeitgebers völlig inakzeptabel. Schliesslich wird nicht nur die Arbeitszeit für private Zwecke verwendet, sondern dafür auch noch die Infrastruktur des Arbeitgebers missbraucht. Dieses Vorgehen ist nicht nur vertragswidrig, sondern verstösst auch gegen die Treuepflicht. Ausser wenn der Arbeitgeber im Einzelfall eine Ausnahme macht, ist privates Arbeiten während der Arbeitszeit somit in keinem Fall gestattet.
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