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Was Sie über das Teilen von Fotos in sozialen Netzwerken wissen sollten

18.08.2015 |  Von  |  Beitrag

Das Ferienfoto auf Facebook, das neueste Schnäppchen auf Twitter und der leckere Burger auf Instagram: Noch nie wurden private Bilder so öffentlich gemacht wie im Zeitalter der sozialen Netzwerke. Dabei gehen viele Nutzer recht sorglos mit dem Thema Urheberrecht rum – in der falschen Annahme, sie hätten als Privatperson im sozialen Netz nichts zu befürchten.

Doch in dem Moment, in dem man eine kommerzielle Plattform wie YouTube, Facebook oder Instagram nutzt, tritt man aus dem Schutz des Privaten heraus. Denn stimmt ein Nutzer den Nutzungsrichtlinien von Plattformen wie Facebook zu, erlaubt er auch die kommerzielle Verwendung der Nutzerbilder durch den Betreiber.

Bevor man also ein Bild im sozialen Netz postet, sollte man sich immer über die jeweiligen Bildrechte informieren. Lesen Sie bei uns, worauf Sie beim Fotografieren für Facebook und Co. achten müssen.

Das Fotografieren von Sehenswürdigkeiten

Der Buckingham Palace in London, die Sagrada Familia in Barcelona oder das Schloss Chillon am Genfer See: Das alles sind touristische Attraktionen, die nicht nur jährlich unzählige Besucher aus aller Welt anlocken, sondern vor allem auch beliebte Motive für Fotografen sind. So zieren die berühmten Bauwerke neben heimischen Fotoalben und Facebook-Profilen vor allem Postkarten, Kalender und andere Souvenirs.

Möglich macht das die sogenannte Panoramafreiheit, die neben der Schweiz in vielen anderen europäischen Ländern gilt. Öffentliche Bauwerke geniessen zwar einen urheberrechtlichen Schutz, dürfen aber ohne das Einholen der Genehmigung von Architekten oder Künstler fotografiert werden, solange sie von einem öffentlich zugänglichen Verkehrsweg einsehbar sind. Das Recht schliesst auch die kommerzielle Verwendung der Bilder nicht aus.

Anders sieht das beispielsweise in Frankreich aus: Lange war es grundsätzlich verboten, Bilder vom Eiffelturm kommerziell zu verwenden. Mittlerweile sind nur noch Aufnahmen des illuminierten Turms urheberrechtlich geschützt. Wer also ein Bild des leuchtenden Eiffelturm veröffentlichen will, muss in der Regel zahlen.

Für die nicht-kommerzielle, private Nutzung spielt das keine Rolle. Wer beispielweise eine private Aufnahme des leuchtenden Turms fürs heimische Wohnzimmer auf Leinwand drucken lassen möchte, kann dies ohne Konsequenzen und dank spezialisierter Anbieter unkompliziert tun. Das Chrysler Building in New York oder das Museum of Modern Art in Bilbao fallen unter eine ähnliche Regelung.


Lange war es verboten, Bilder vom Eiffelturm kommerziell zu verwenden. (Bild: © beboy - shutterstock.com)

Lange war es verboten, Bilder vom Eiffelturm kommerziell zu verwenden. (Bild: © beboy – shutterstock.com)


Das Fotografieren in privaten Räumen

Für privaten Grund gilt die Panoramafreiheit nicht. In Ausstellungen, Grünanlagen und Parks, bei Musik- und Sportveranstaltungen oder Einkaufszentren ist den Hausherren das Recht vorbehalten, das Fotografien und die kommerzielle Nutzung der Fotos zu verbieten.

In Museen gilt oft striktes Foto-Verbot, denn Kunstwerke sind meist urheberrechtlich geschützt und dürfen generell nicht so fotografiert werden, dass man sie originalgetreu reproduzieren könnte. Oft verbieten Kuratoren auch das Fotografieren der Exponate, da das Blitzlicht zum Beispiel die Farbqualität von Ölgemälden auf Dauer beeinträchtigen könnte. Auch bei Theaterinszenierungen oder Musikkonzerten kann nicht einfach heiter drauflos geknipst werden.

Konzertaufnahmen unterliegen, je nach Prominenz des Künstlers, teilweise sehr strikten Regeln. In vielen Fällen dürfen lediglich Journalisten mit entsprechender Akkreditierung für den Zweck der Berichterstattung fotografieren. Die kommerzielle Nutzung dieser Aufnahmen, beispielweise für Merchandise-Artikel, ist untersagt. Bei Theateraufführungen oder Konzerten der klassischen Musik sind Fotos ebenso unerwünscht. Um Akteure und Publikum während der Aufführung nicht zu stören, organisieren viele Veranstalter vorab Stellproben für Pressevertreter. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich vorab immer über das herrschende Hausrecht der Location zu informieren, denn oft kann die Kamera getrost zu Hause gelassen werden.


In Museen gilt oft striktes Foto-Verbot. (Bild: © zhu difeng - shutterstock.com)

In Museen gilt oft striktes Foto-Verbot. (Bild: © zhu difeng – shutterstock.com)


Das Fotografieren von Essen

Hört sich zunächst seltsam an, doch gerade Fotos von Speisen und Lebensmitteln zählen zu den beliebtesten Motiven im sozialen Netzwerk, vor allem bei der Fotoplattform Instagram. Unter Hashtags wie #foodporn oder #instafood teilen täglich Millionen User Frühstück, Mittag- und Abendessen. Juristisch ist das nicht ganz unbedenklich, warnen nun Experten des deutschen Magazins test.de.

In Einzelfällen kann die Verwendung des Bilds rechtwidrig sein und dem Fotografen bei Veröffentlichung ein ordentliches Bussgeld drohen. Ist man zum Beispiel Gast in einem schicken Sterne-Restaurant, bekommt man nicht nur einen Nachtisch, sondern ein aufwendig gestaltetes Dessert. Die künstlerische Essenkomposition auf dem Teller kann damit unter Umständen ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. Schöpfer ist der Koch, der um Erlaubnis gefragt werden muss, sollte man ein Bild der Kreation auf Instagram oder Facebook veröffentlichen wollen.


Fotos von Speisen zählen zu den beliebtesten Motiven im sozialen Netzwerk. (Bild: © stockcreations - shutterstock.com)

Fotos von Speisen zählen zu den beliebtesten Motiven im sozialen Netzwerk. (Bild: © stockcreations – shutterstock.com)


Das Fotografieren von Menschen

Beim Fotografieren von Personen gibt es klare Rechte und Ansprüche auf beiden Seiten. Für die Arbeit mit Models werden in der Regel Verträge mit klaren Absprachen zur Veröffentlichung aufgesetzt. Im sogenannten Model Release werden dann Zweck der Aufnahme, Entschädigung und Publikationsanspruch festgehalten. Letzteres legt fest, wie oft und in welchem Zusammenhang das Foto verwendet werden darf.

Grundsätzlich tritt das Model die Rechte am Bild ab, wenn es sich gegen Entgelt ablichten lässt. Der Fotograf darf sich allerdings nicht unverhältnismässig an den Aufnahmen bereichern. Das Recht am eigenen Bild wird in der Schweiz als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden und über den Datenschutz geregelt. Name, Bild und Stimme gehören demnach nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz, und so kann das Recht am eigenen Bild Gegenstand verbindlicher vertraglicher Vereinbarungen sein.

Für die redaktionelle Berichterstattung wird in der Regel keine Einwilligung benötigt, es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen. Haben die Fotografien einen ausforschenden Charakter, sind voyeuristisch angelegt oder dienen sie der Sensations- oder Skandalberichterstattung, sind sie nicht zulässig. Für den privaten Fotografen wichtig sind die Regelungen der sogenannten Street Photographie, also dem Abbilden von belebten Strassenszenen, ohne dass die abgebildeten Personen etwas davon mitbekommen.

Grundsätzlich braucht man das Einverständnis der Person, die eindeutig zu erkennen ist, möchte man das Bild veröffentlichen.

Unbedenklich sind Aufnahmen, auf denen Menschen zufällig als Beiwerk zu sehen sind. Versammlungen, Demonstrationen und Umzüge sind ebenfalls ohne Bedenken zu fotografieren, es sei denn, einzelne Personen werden gezielt hervorgehoben und in den Mittelpunkt gestellt.


Beim Fotografieren von Personen gibt es klare Rechte und Ansprüche auf beiden Seiten. (Bild: © Lighthunter - shutterstock.com)

Beim Fotografieren von Personen gibt es klare Rechte und Ansprüche auf beiden Seiten. (Bild: © Lighthunter – shutterstock.com)


Vorsicht ist besser als Nachsicht

Für alle Fotografien gilt: niemals bedenkenlos im sozialen Netz posten. Informieren Sie sich vorher sorgfältig über die jeweiligen Nutzungsrechte. Wer Fotografien ohne Lizenz oder Zustimmung des Urhebers veröffentlicht, handelt illegal und muss unter Umständen mit Bussgeldern rechnen. Wie in den meisten Fällen gilt auch auf Facebook und anderen Plattformen: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“

 

Oberstes Bild: Airport Photographer (not me) / © Joe Hunt / Flickr / CC BY 2.0

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