Bundesgericht bestätigt Freiheitsstrafe für einen IS-Touristen

Weil er sich dem Islamischen Staat (IS) anschliessen wollte, wurde der schweizerisch-libanesische Doppelbürger Ahmed J. (27) zu 18 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil.

2015 wollte der schweizerisch-libanesische Doppelbürger Ahmed J. (27) nach Syrien reisen, um sich der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) anzuschliessen.

Aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft war der IS-Tourist im April 2015 im Flughafen Zürich festgenommen worden. Er hatte vor, über Istanbul nach Syrien zu reisen.

Der Mann wurde im Juli des letzten Jahres durch das Bundesstrafgericht wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al-Kaida-/IS-Gesetz) verurteilt.

Winterthurer Umfeld war wohl über Pläne im Bilde

Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest: Das Bundesstrafgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufbruch in den syrischen Dschihad auf potentielle Nachahmer eine erhebliche propagandistische Wirkung erzielt habe.

Dabei spiele es keine Rolle, ob diese Handlung als Unterstützung zu werten sei oder unter die Generalklausel der „Förderung auf andere Weise“ falle, wie sie im Al-Kaida-/IS-Gesetz festgehalten sei.

In dem Urteil des Bundesgerichts heisst es weiter: Das Bundesstrafgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der IS in seiner kriminellen Tätigkeit auch dann gefördert werde, wenn sich eine Einzelperson so von ihm beeinflussen lasse, dass sie dessen Propaganda weiterverbreite oder sich im Sinne des IS aktiv verhalte.

Entgegen den Aussagen des Verurteilten durfte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht davon ausgehen, dass das Umfeld über seine Pläne informiert war. So sei Ahmed J. vier Tage vor seiner geplanten Reise vor der Moschee des Islamischen Vereins An’Nur in Winterthur von allen Personen auffällig begrüsst und verabschiedet worden.

Problematische Generalklausel

Die Problematik der Generalklausel „Förderung auf andere Weise“ des angewendeten Gesetzes wird im Urteil des Bundesgerichts noch einmal aufgegriffen.

Das Bundesstrafgericht habe richtigerweise auf ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Klausel und dem sogenannten Bestimmungsgebot hingewiesen. Demnach ist keine Strafe ohne Gesetz zulässig.

Mit der Generalklausel würden jedoch alle möglich denkbaren Fälle erfasst. So sei nicht mehr vorhersehbar, welches Verhalten strafbar sei und welches nicht.

Das Bundesstrafgericht habe in diesem Fall das mit Strafe bedrohte Verhalten aber korrekt eingeschränkt, indem es auf eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der IS-Terrormiliz abgestellt habe.

 

Quelle: Übernommen von BLICK und bearbeitet von belmedia-Redaktion
Artikelbild: Symbolbild © Prazis – shutterstock.com

MEHR LESEN