Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen - Strafen gelockert
Die Strafbestimmung über die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen wird gelockert: Wer geheime amtliche Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde veröffentlicht, macht sich künftig nicht mehr strafbar, sofern das Interesse an einer Veröffentlichung überwiegt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. Januar 2018 eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt.
Nach Artikel 293 StGB wird mit Busse bestraft, wer unbefugt den Inhalt geheimer Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde veröffentlicht. Der Richter kann heute nur dann von einer Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis „von geringer Bedeutung“ ist.
Aufgrund der Gesetzesänderung, die auf eine parlamentarische Initiative zurückgeht, müssen die Gerichte künftig zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse an einer Veröffentlichung abwägen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der europäischen Menschenrechtskonvention EMRK. Für den Fall, dass das Interesse an einer Geheimhaltung nicht stärker wiegt als das Interesse an einer Veröffentlichung, sieht das Gesetz künftig Straflosigkeit und nicht wie bisher bloss eine fakultative Strafbefreiung vor. Anstatt die beschuldigte Person für die Veröffentlichung schuldig zu sprechen und gegebenenfalls auf eine Strafe zu verzichten, wird die Strafverfolgungsbehörde die Person künftig gar nicht für schuldig erklären.
Meinungsbildung von Behörden und Interessen Privater weiterhin geschützt
Der geänderte Artikel 293 StGB schützt weiterhin die Meinungsbildung von Legislativ-, Exekutiv- und Justizbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden und stellt sicher, dass diese effizient und unabhängig arbeiten können. Auch Privatpersonen, die als Angeklagte, Opfer oder Zeugen an einem Straf-, Zivil-, oder Verwaltungsverfahren beteiligt sind, werden weiterhin vor der Verbreitung von Informationen geschützt, die ihnen schaden könnte. Die Journalisten müssen also nach wie vor abwägen, ob die Veröffentlichung einer sensiblen Information angebracht ist.
Quelle: Bundesamt für Justiz
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