Bezirksgericht Lenzburg AG: Lebenslänglich für Vierfachmörder

Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Beschuldigten im Verfahren um das Tötungsdelikt Rupperswil am 16. März 2018 des mehrfachen Mordes, der mehrfachen, teilweise versuchten räuberischen Erpressung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Geiselnahme, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Pornografie, der Brandstiftung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord, Freiheitsberaubung, Brandstiftung und Geiselnahme schuldig gesprochen.

Aufgrund des äusserst schweren Verschuldens des Beschuldigten fällte es eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aus.

Zu dessen Behandlung ordnete das Gericht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Darüber hinaus sprach es die ordentliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB aus.

Das Bezirksgericht bejahte die Voraussetzungen für die genannten Schuldsprüche. Insbesondere die Tötung der vier Opfer qualifizierte es als besonders skrupellos und damit als mehrfachen Mord. Zudem kam es zum Schluss, dass der Beschuldigte zwei gleich gelagerte Taten vorbereitet hatte.

Deshalb erfolgte auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen ein Schuldspruch.

Aufgrund des äusserst schweren Verschuldens des Beschuldigten fällte das Bezirksgericht eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und damit die höchste nach dem schweizerischen Strafrecht mögliche Sanktion aus. Dabei fielen unter anderem die Schwere und die Vielzahl der Delikte ins Gewicht.

Massgebliche strafmindernde Faktoren stellte das Bezirksgericht nicht fest.

Vollzugsbegleitend ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an. Diese dient dazu, die psychischen Störungen des Beschuldigten zu behandeln.

Bezirksgericht ordnet ordentliche Verwahrung an

Gemäss Auffassung des Bezirksgerichts ist der Beschuldigte grundsätzlich therapierbar. Das Gericht stützte sich auf die entsprechenden Feststellungen der beiden Experten in ihren Gutachten und Ergänzungsgutachten, die sie an der Gerichtsverhandlung bestätigten. Damit fiel die lebenslängliche Verwahrung ausser Betracht, da diese die dauernde Untherapierbarkeit voraussetzt.

Das Bezirksgericht ordnete indessen die ordentliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB an. Es bejahte die entsprechenden Voraussetzungen der qualifizierten Anlasstat, der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und die ernsthafte Rückfallgefahr.

Es ging dabei einerseits davon aus, dass die psychischen Störungen des Beschuldigten, insbesondere seine Pädophilie, mit den Mordtaten im Zusammenhang stehen. Zudem kam es zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht: Die beiden Gutachter hatten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Behandlung des Beschuldigten deutlich länger als fünf Jahre dauern werde. Die stationäre Massnahme ist indessen grundsätzlich auf eine kürzere Behandlungsdauer ausgerichtet.

Eine Minderheit des Bezirksgerichts hätte die lebenslängliche Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB angeordnet.

Sie wäre der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt, wonach der mehrfache Mord für sich auf keine psychische Störung des Beschuldigten zurückzuführen sei. Entsprechend bestehe kein Anlass für eine Therapie, und der Beschuldigte sei in diesem Sinn auch nicht therapierbar.

Verhältnis zwischen lebenslänglicher Freiheitsstrafe und ordentlicher Verwahrung

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB voraus. Der Beschuldigte geht deshalb in Haft zurück.

Gutheissung der Zivilforderungen

Das Bezirksgericht hat die Zivilforderungen der Parteien im beantragten Umfang gutgeheissen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ist noch nicht rechtskräftig. Es wird nun im nächsten Schritt schriftlich begründet. Danach kann es beim Obergericht angefochten werden. Ob dies der Fall ist, werden die Gerichte zu gegebener Zeit kommunizieren. Bis dahin können keine weiteren Auskünfte erfolgen.

 

Quelle: Gerichte Kanton Aargau
Artikelbild: Symbolbild © Piotr Adamowicz – shutterstock.com

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