Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen – Lücke wird geschlossen

Die Schweiz soll künftig allen internationalen Strafinstitutionen Rechtshilfe leisten können, sofern sie von den Vereinten Nationen geschaffen wurden oder bestimmte Bedingungen erfüllen.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. November 2019 die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) verabschiedet.

Das IRSG regelt nur die Rechtshilfe zwischen Staaten. Damit die Schweiz mit den internationalen Straftribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda sowie dem Ständigen Internationalen Strafgerichtshof zusammenarbeiten konnte, wurden deshalb 1995 bzw. 2001 zwei separate Gesetze erlassen. Gestützt auf das Gesetz von 1995 kann der Bundesrat die Zusammenarbeit zwar per Verordnung auf weitere Tribunale ausdehnen, doch nicht alle Strafinstitutionen erfüllen die im Gesetz vorgesehenen Kriterien.

So musste die Schweiz im Jahr 2016 wegen mangelnder Rechtsgrundlage ein Rechtshilfeersuchen des UNO-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Gleiches dürfte für weitere seither geschaffene internationale Strafinstitutionen wie den Syrien-Mechanismus mit Sitz in Genf gelten. Weiter ist dieses Gesetz bis Ende 2023 befristet.

Umfassende und dauerhafte Zusammenarbeit ermöglichen

Der Bundesrat will diese Lücke im IRSG schliessen und damit eine umfassende und dauerhafte Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen ermöglichen. Die vorgeschlagene Änderung lässt neu die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen zu, wenn das Verfahren schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts betrifft. Mit Strafinstitutionen, die andere Delikte des Strafrechts verfolgen, ist die Zusammenarbeit ebenfalls möglich, sofern sie aufgrund einer für die Schweiz verbindlichen oder von ihr unterstützten Resolution der Vereinten Nationen errichtet worden sind. Zudem soll der Bundesrat die Zusammenarbeit unter gewissen Voraussetzungen per Verordnung auf weitere Strafinstitutionen ausdehnen können: Die Errichtung der Institution muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, welche ihre Kompetenzen in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt, deren Verfahren muss die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien garantieren und die Zusammenarbeit muss der Wahrung der Interessen der Schweiz dienen.

Die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen verläuft nicht wesentlich anders als mit Staaten. Die bewährten Grundsätze und Verfahren des IRSG können deshalb sinngemäss angewendet werden. Dies gilt namentlich für den Grundsatz, wonach das IRSG die Zusammenarbeit ermöglicht, aber nicht dazu verpflichtet.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, das eingangs erwähnte Gesetz aus dem Jahr 1995 (Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts) vorzeitig aufzuheben, da dessen Geltungsbereich durch die vorgeschlagene Änderung abgedeckt wird. Das ebenfalls eingangs erwähnte Bundesgesetz aus dem Jahr 2001 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bleibt hingegen in Kraft, da dieses eine verpflichtende Form der Zusammenarbeit vorsieht.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: canadastock – shutterstock.com

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