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Kanton Aargau: Erleichterungen rund um die Coronavirus-Krise beschlossen

16.04.2020 |  Von  |  Aargau, Coronavirus, Schweiz

Zur Umsetzung der Massnahmen wird die Sonderverordnung 1 angepasst Der Regierungsrat hat am 2. April 2020 die Sonderverordnung 1 (SonderV20-1) verabschiedet, um drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie soziale Notstände durch die Corona-Pandemie vorzubeugen.

Mit der Anpassung der Sonderverordnung sollen weitere Massnahmen im Bereich der Spitäler und Pflegeheime, der Prämienverbilligung sowie der Liste der säumigen Versicherten umgesetzt werden. Die revidierte Sonderverordnung tritt per 16. April 2020 in Kraft.

Zur Entlastung der Akutspitäler während der Pandemie wurden die Rehabilitationskliniken gemäss Anordnung des Departements Gesundheit und Soziales (DGS) vom 20. März 2020 dazu verpflichtet, COVID-19-Patientinnen und -Patienten aufzunehmen. Dafür müssen die Rehabilitationskliniken sogenannte Rekonvaleszenzabteilungen schaffen. Da diese Behandlungssituation durch die bestehenden Tarife nicht abgedeckt wird, wurde in der Sonderverordnung 1 der Tarif für Frührehabilitation als anwendbar erklärt.

Inzwischen hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Weisung vom 31. März 2020 festgelegt, wie diese Tagespauschale zu berechnen ist. In Anwendung dieser Weisung gilt im Kanton Aargau für die von den Rehabilitationskliniken geschaffenen Rekonvaleszenzabteilungen eine Tagespauschale von 913 Franken.

Sofortige Anpassung der Prämienverbilligung

Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Entlastung bei den Krankenkassenprämien eine Prämienverbilligung (PV).
Das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) sieht vor, dass bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse für mehr als sechs Monate eine ausserordentliche Anpassung der PV möglich ist.

Als wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 Prozent verringert hat.

Die Wartefrist von sechs Monaten verhindert eine schnelle Entlastung von PV-Beziehenden, die infolge der Coronavirus-Krise massgebliche Einkommensbussen hinnehmen müssen. Daher hat der Regierungsrat für diese Personen ab sofort bis zum Ende der ausserordentlichen Lage die sechs- monatige Wartefrist aufgehoben. Aargauerinnen und Aargauer, die für das Jahr 2020 bereits PV beziehen und von Einkommensverschlechterungen von mehr als 20 Prozent betroffen sind, können bei der SVA Aargau unter www.sva-ag.ch/aenderungsantra eine ausserordentliche Anpassung ihrer Prämienverbilligung beantragen. Anhand des Änderungsantrags erfolgt eine Neuberechnung des Anspruchs auf PV. Für Personen, die (noch) keine PV beziehen, gilt die sechsmonatige Wartefrist nach wie vor.

Sistierung der Liste der säumigen Versicherten

Während der Coronavirus-Krise wird auf die Anwendung der Liste der säumigen Versicherten verzichtet. Das heisst, für alle Personen, die sich aktuell auf der Liste der säumigen Versicherten befinden, wird ab sofort bis zur Beendigung der ausserordentlichen Lage der Leistungsaufschub sistiert.

Durch die Sistierung der Listeneinträge wird sichergestellt, dass alle medizinisch notwendigen Behandlungen und Untersuchungen rund um COVID-19 von den Krankenkassen bezahlt werden. Es soll generell verhindert werden, dass kranke Personen auf medizinische Hilfe verzichten, weil sie aktuell nicht in der Lage sind, die notwendigen Untersuchungen oder Behandlungen zu bezahlen.
Die Zahlungspflichten gegenüber der jeweiligen Krankenversicherung bleiben vollumfänglich bestehen. Nach Beendigung der ausserordentlichen Lage wird die Sistierung des Listeneintrags aufgehoben und der Leistungsaufschub gemäss KVGG kommt grundsätzlich wieder zur Anwendung.
Alle betroffenen Personen werden in den nächsten Tagen durch die SVA Aargau schriftlich über die Sistierung informiert. Eine weitere Information erfolgt rechtzeitig vor Aufhebung der Sistierung.

Einsatz der mobilen PalliativeSpitex

Bewohnende von Pflegeheimen und Heimen für Menschen mit Beeinträchtigungen gehören grösstenteils zur Risiko- gruppe und sind besonders gefährdet, an COVID-19 schwer zu erkranken. Viele der schwerkranken und hochaltrigen Menschen wollen bei einer Zustandsverschlechterung nicht mehr ins Spital und wünschen keine lebensverlängernden Massnahmen oder Intensivbehandlung. Der Einsatz der mobilen PalliativeSpitex ermöglicht auch COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Heimen ohne Spezialisierung für extreme Palliativsituationen ein begleitetes, angstfreies und würdevolles Sterben im gewohnten Umfeld.

 

Quelle: Kanton Aargau
Titelbild: Svetocheck – shutterstock.com

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