Mitglieder der Bundesversammlung sollen mehr Schutz erhalten

Mitglieder der Bundesversammlung sollen künftig noch besser geschützt werden können.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Juni 2020 beschlossen, die aktualisierte Verordnung zum Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Damit werden vor allem Zuständigkeiten präzisiert und für einzelne neue Aufgaben rechtliche Grundlagen geschaffen.

Zusammen mit den kantonalen Behörden sorgt das Bundesamt für Polizei (fedpol) für den Schutz der Behörden und Gebäude des Bundes sowie Magistratspersonen, exponierte Angestellte des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder völkerrechtlich geschützte Personen. Geregelt wird dies in der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung. Diese Verordnung hat der Bundesrat nun aktualisiert und revidiert. Damit werden Abgrenzungsfragen geklärt, Zuständigkeiten klarer geregelt wie auch rechtliche Grundlagen für einzelne neue Aufgaben geschaffen.

Für Mitglieder der Bundesversammlung wird mit der Revision beim Personenschutz eine Lücke geschlossen. So können bei Bedarf künftig auch für Privatdomizile von Parlamentsmitgliedern Schutzmassnahmen ergriffen werden. Heute ist dies lediglich für Privatdomizile von Bundesrätinnen oder Bundesräten sowie exponierte Angestellte des Bundes möglich. Gleichzeitig werden beispielsweise beim Gebäudeschutz die Zuständigkeiten präzisiert und die Verordnung damit in einigen Bereichen an die Praxis angepasst.

Die Digitalisierung hat auch die Art von Drohungen verändert. Auf den digitalen Kanälen und in den sozialen Medien ist die Hemmschwelle tiefer. In der revidierten Verordnung ist nun die Massnahme der sogenannten Gefährderansprachen verankert. Diese kann fepdol in Zusammenarbeit mit den Kantonspolizeien durchführen, wenn konkrete Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine Straftat gegen eine zu schützende Person verübt zu werden droht.

 

Quelle: Bundesamt für Polizei
Titelbild: Kamilalala – shutterstock.com

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